OGH 4Ob286/98g; 13Bkd8/08; 1Ob41/18p; 6Ob187/23b (RS0111049)

OGH4Ob286/98g; 13Bkd8/08; 1Ob41/18p; 6Ob187/23b17.1.2024

Rechtssatz

Durch Hinterlegung darf - wie sich aus § 17 Abs 1 ZustG ergibt - erst zugestellt werden, wenn weder dem Empfänger noch einem Ersatzempfänger zugestellt werden kann. Andernfalls ist die Hinterlegung gesetzwidrig und die Zustellung rechtsunwirksam.

Normen

ZustG §17 Abs1

4 Ob 286/98gOGH10.11.1998
13 Bkd 8/08OGH20.04.2009
1 Ob 41/18pOGH30.04.2018
6 Ob 187/23bOGH17.01.2024

Beisatz: hier: Überprüfung der Wirksamkeit eines nach dem Haager Übereinkommen vom 15.11.1965 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen (HZÜ) veranlassten Zustellvorgangs. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19981110_OGH0002_0040OB00286_98G0000_001

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