OGH 6Ob184/15z

OGH6Ob184/15z25.9.2015

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.‑Prof. Dr. Kodek und Dr. Hargassner als weitere Richter in der Außerstreitsache des Antragstellers M***** P*****, Spanien, vertreten durch Dr. Johannes Hofmann, Rechtsanwalt in Wels als Verfahrenshelfer, gegen die Antragsgegnerin C***** L*****, vertreten durch Dr. Marco Nademleinsky, Rechtsanwalt in Wien, wegen Vollstreckung der angeordneten Rückführung der Minderjährigen E***** L*****, geboren am ***** 2002 und A***** L*****, geboren am ***** 2004, nach dem Haager Kindesentführungsübereinkommen über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels als Rekursgericht vom 2. September 2015, GZ 21 R 252/15f‑142, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0060OB00184.15Z.0925.000

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).

 

Begründung:

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Rekursgericht ausschließlich über den Rekurs gegen den Beschluss ON 122, mit dem der Gerichtsvollzieher mit der Abnahme der Minderjährigen beauftragt wurde, entschieden. Über den von der Kindesmutter weiters gestellten Antrag auf Abänderung der Rückführungsentscheidung im Hauptverfahren entschied das Erstgericht demgegenüber mit Beschluss ON 136. Diese Entscheidung war jedoch nicht Gegenstand des Rekursverfahrens.

Rechtliche Beurteilung

Die Frage, ob im Einzelfall eine Zwangsmaßnahme zu verhängen ist, hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung; ihr kommt auch nicht die Qualität einer Rechtsfrage nach § 62 Abs 1 AußStrG zu (RIS‑Justiz RS0008614 [T4]).

Die Weigerung der beiden Minderjährigen stellt sich lediglich als Manifestation des schon bei der Fällung der Sachentscheidung berücksichtigten „Widersetzens“ der beiden Minderjährigen dar. Ein nachträglich eingetretener Umstand, der dem Vollzug entgegenstünde, liegt darin nicht. Vor Vorliegen des vom Erstgericht bereits in Auftrag gegebenen Gutachtens besteht auch keine Grundlage für die Annahme, die Rückführung der Minderjährigen würde das Kindeswohl beeinträchtigen, zumal die Kindesmutter es in der Hand hat, die beiden Minderjährigen auf die Rückreise entsprechend vorzubereiten. Auf Basis der bisherigen Sach‑ und Rechtslage ist die von den Vorinstanzen getroffene Entscheidung nicht zu beanstanden, sodass der Revisionsrekurs spruchgemäß zurückzuweisen war.

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