OGH 6Ob180/62 (RS0007645)

OGH6Ob180/6220.6.1962

Rechtssatz

Die Kosten des Verlassenschaftskurators sind Kosten der Verlassenschaft und stellen Abzugsposten des Nachlasses dar; sie sind daher auch bei einer Überlassung des Nachlasses an Zahlungsstatt, an erster Stelle zu befriedigen. Ist über den Nachlass kein Konkurs verhängt worden, so sind die §§ 51, 52 KO in der Fassung der Konkursnovelle 1959 auch dann sinngemäß anzuwenden, wenn das Nachlassverfahren vor dem Inkrafttreten der Novelle eingeleitet wurde.

Normen

AußStrG §73
AußStrG §111
KO §51
KO §52

6 Ob 180/62OGH20.06.1962

Veröff: EvBl 1963/36 S 46

5 Ob 271/73OGH23.01.1974
6 Ob 535/77OGH26.05.1977

nur: Die Kosten des Verlassenschaftskurators sind Kosten der Verlassenschaft und stellen Abzugsposten des Nachlasses dar; sie sind daher auch bei einer Überlassung des Nachlasses an Zahlungsstatt, an erster Stelle zu befriedigen. (T1); Beisatz: Auch gemäß § 10 ZPO bestimmte und gemäß § 41 ZPO zugesprochene Kosten des Verlassenschafts-Kurators als Vertreter des Nachlasses in einem Rechtsstreit. (T2)

5 Ob 549/84OGH22.05.1984

Auch; nur T1

6 Ob 6/98wOGH24.09.1998

Veröff: SZ 71/151

1 Ob 285/00vOGH07.08.2001

Vgl aber; Beisatz: Nur in den Fällen der Überlassung des Nachlasses an Zahlungs Statt oder des Nachlasskonkurses sind die Kosten der Abhandlungskuratel aus der Verlassenschaftsmasse vorweg zu berichtigen. (T3); Veröff: SZ 74/133

7 Ob 220/08sOGH18.03.2009

Vgl; Beisatz: Zu den Massekosten zählen auch die Kosten des Gerichtskommissärs, der Inventarserrichtung und die sonstigen Kosten des Verlassenschaftsverfahrens. (T4)

7 Ob 56/10aOGH14.07.2010

Vgl

7 Ob 248/11pOGH19.04.2012

Auch

10 Ob 21/12dOGH02.10.2012

Vgl; Beis wie T4; Veröff: SZ 2012/98

1 Ob 164/12tOGH11.10.2012

Vgl; Beis wie T4

Dokumentnummer

JJR_19620620_OGH0002_0060OB00180_6200000_001

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