European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2021:0060OB00167.21H.1020.000
Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Das Erstgericht wies die gegen sein Endurteil vom 14. 8. 2020 erhobene Berufung der Klägerin infolge Vorliegens von Formgebrechen zurück.
[2] Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss und sprach aus, dass der Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig sei.
[3] Der gegen diesen Beschluss erhobene „außerordentliche“ Revisionsrekursist jedenfalls unzulässig:
Rechtliche Beurteilung
[4] Nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn das Rekursgericht den erstinstanzlichen Beschluss zur Gänze bestätigt hat, es sei denn, dass die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen wurde. Da mit dieser Ausnahme nur formalrechtlich begründete Klagezurückweisungen gemeint sind (RS0044487), gilt, auch für die Bestätigung der Zurückweisung eines Rechtsmittels § 528 Abs 2 Z 2 ZPO (9 Ob 34/19v; 3 Ob 79/16p; RS0044536 [T11]). In dieser Konstellation kommt auch ein „außerordentliches“ Rechtsmittel nicht in Betracht (8 Ob 58/21v; RS0112314 [T22]).
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