Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Inwieweit bestimmte Schutzmaßnahmen im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht zumutbar sind, ist Frage des Einzelfalls (RIS-Justiz RS0110202, RS0029874, RS0111380). Dies gilt auch für die Frage, ob es sich bei einem Hindernis um eine atypische Gefahr handelt (RIS-Justiz RS0023237 [T3], vgl auch RIS-Justiz RS0044088 [T30, T32 und T35]).
Nach der Rechtsprechung sind atypische Gefahrenstellen im Bereich von etwa 2 m nahe dem Pistenrand abzusichern (RIS-Justiz RS0023326 [T8]). Dass ein in einer Entfernung von 5 m vom Rand der präparierten Piste gelegenes Hindernis nicht mehr zu sichern ist, hat der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen (RIS-Justiz RS0023303 [T1]). In der Rechtsansicht der Vorinstanzen, eine ins Gewicht fallende Sorgfaltsverletzung der beklagten Partei liege nicht vor, ist in Anbetracht des Umstands, dass sich das Brett etwa 4 m vom Pistenrand entfernt befand und es sich um eine breite und übersichtliche Piste handelte, wobei es zum Sturz nur deshalb kam, weil der Kläger mit hoher Geschwindigkeit über mehrere Kanten sprang, keine vom Obersten Gerichtshof im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung zu erblicken.
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