6 Ob 139/72 | OGH | 07.09.1972 |
Veröff: MietSlg 24036 |
5 Ob 714/79 | OGH | 29.01.1980 |
Auch; Beisatz: Benützung eines Felsenkellers. (T1) |
7 Ob 644/84 | OGH | 11.10.1984 |
Auch; Veröff: SZ 57/155 = MietSlg XXXVI/35 |
1 Ob 533/95 | OGH | 27.02.1995 |
Auch; nur: Das ABGB regelt das Wohnrecht nicht als eigene Dienstbarkeit, sondern als Gebrauch oder Fruchtgenuss an Wohnräumen, je nachdem, ob sie nur zum persönlichen Bedarf oder ohne diese Einschränkung benützt werden dürfen. Welches dieser beiden Rechte vorliegt, ist eine Auslegungsfrage des einzelnen Falles. Bei einem selbständigen Gebäude spricht die Vermutung für Fruchtgenuss (Klang in Klang Komm II S 598, Gschnitzer, Sachenrecht 150). (Hier Auslegung eines Vermächtnisses). (T2) |
5 Ob 2325/96i | OGH | 08.10.1996 |
Vgl auch; Beisatz: Im Zweifel ist - bei Überlassung einer einzelnen Wohnung - ein bloßes Gebrauchsrecht anzunehmen. Ein Wohnungsgebrauchsrecht wäre nur dann "im Zweifel" anzunehmen, wenn die Zweifel auch nach Erforschung des Parteiwillens bestünden. (T3) |
5 Ob 83/97k | OGH | 18.03.1997 |
Vgl auch; Beis wie T3 |
8 Ob 55/97i | OGH | 13.01.1998 |
Auch; nur T2 |
5 Ob 135/99k | OGH | 11.05.1999 |
Auch; nur: Das ABGB regelt das Wohnrecht nicht als eigene Dienstbarkeit, sondern als Gebrauch oder Fruchtgenuss an Wohnräumen, je nachdem, ob sie nur zum persönlichen Bedarf oder ohne diese Einschränkung benützt werden dürfen. Bei einem selbständigen Gebäude spricht die Vermutung für Fruchtgenuss. (T4) |
7 Ob 142/04i | OGH | 30.06.2004 |
Auch |
3 Ob 88/04v | OGH | 21.07.2004 |
1 Ob 90/05z | OGH | 24.06.2005 |
Auch; Beisatz: Welchen Inhalt ein vertraglich eingeräumtes Wohnrecht hat, insbesondere ob ein bloßes Wohnungsgebrauchsrecht oder eine weitergehende Wohnungsfruchtnießung vorliegt, kann nur im Wege der Vertragsauslegung beurteilt werden. (T5) |
3 Ob 101/08m | OGH | 03.09.2008 |
Vgl; Beis wie T3 nur: Im Zweifel ist ein bloßes Gebrauchsrecht anzunehmen. (T6); Beisatz: Die Abgrenzung zwischen einem Fruchtgenussrecht und einem bloßen Wohnungsgebrauchsrecht ist nach den Umständen des Einzelfalls vorzunehmen. (T7) |
5 Ob 157/08m | OGH | 25.11.2008 |
Beisatz: Trotz des durch den Einleitungssatz des § 521 ABGB (und auch durch die eigene Nennung in § 478 ABGB) vermittelten Eindrucks folgt aus der weiteren gesetzlichen Regelung, dass das „Wohnungsrecht" keine eigenständige Form einer Personalservitut, sondern eine Spielart des Fruchtgenussrechts oder des Gebrauchsrechts darstellt, je nachdem, ob Wohnräume nur zum persönlichen Bedarf oder ohne diese Einschränkung benützt werden dürfen. (T8); Veröff: SZ 2008/174 |
5 Ob 229/11d | OGH | 14.02.2012 |
Auch |
5 Ob 113/13y | OGH | 20.09.2013 |
Auch |
Dokumentnummer
JJR_19720907_OGH0002_0060OB00139_7200000_001
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