Normen
6 Ob 139/07w | OGH | 13.07.2007 |
10 Ob 109/08i | OGH | 17.03.2009 |
Beisatz: Hier: Hier: Der Unterhaltsschuldner hatte als Strafgefangener im Strafvollzug in gelockerter Form gemäß § 126 Abs 5 StVG eine „elektronische Fußfessel" (elektronische Aufsicht gemäß § 99 Abs 5 letzter Satz StVG) zu tragen und hielt sich an der in der „Haftbestätigung" angegebenen Wohnadresse auf. Nach den weiteren Erhebungsergebnissen übte er angeblich beim Bezirksgericht Graz-Ost eine Beschäftigung aus; davon, dass er dadurch Einkünfte erzielt hätte, die ihm die Erbringung der von ihm geschuldeten Unterhaltsleistungen ermöglicht hätten, ist aber schon im Hinblick auf §§ 51 f StVG nicht auszugehen. Keine begründbaren Zweifel am Weiterbestehen des Unterhaltsvorschussanspruchs in bisheriger Höhe (§ 19 UVG). (T1) |
Dokumentnummer
JJR_20070713_OGH0002_0060OB00139_07W0000_001
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