European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2021:0060OB00013.21M.0218.000
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] Nach den Feststellungen der Vorinstanzen hat der Erblasser bei der beklagten Partei unter anderem einen Betrag von 94.500 EUR abgehoben und mit diesem Geld sieben Sparbücher mit einem jeweiligen Einlagestand unter 15.000 EUR eröffnet. Derartige „Kleinbetragssparbücher" (vgl § 31 Abs 3 BWG) sind Inhaberpapiere (4 Ob 170/11w) und erfordern vom Inhaber keinen Nachweis seiner materiellen Berechtigung aus dem Papier (RS0041394). Damit würde das Auskunftsbegehren der Kläger aber den Nachweis erfordern, dass der Erblasser im Todeszeitpunkt in Bezug auf die angeführten „Kleinbetragssparbücher" Urkundeninhaber war oder über einen die Urkunden ersetzenden Gerichtsbeschluss nach § 13 Kraftloserklärungsgesetz verfügte (vgl Riss, Die Auskunftspflicht des Kreditinstituts nach dem Tode des Kunden und ihre prozessuale Durchsetzung, ÖBA 2011, 166 ff; 8 Ob 71/70; 7 Ob 610/95). Für das Begehren auf Auskunftserteilung über alle weiteren anschließenden Bewegungen auf diesen Sparkonten besteht daher keine Grundlage, weil auch der Erblasser selbst nur unter den angeführten Voraussetzungen einen Auskunfts‑ und Rechnungsanspruch im Zusammenhang mit den „Kleinbetragssparbüchern" gehabt hätte.
[2] Zusammenfassend bringen die Kläger somit keine Rechtsfragen der von § 502 Abs 1 ZPO geforderten Bedeutung zur Darstellung, so dass die Revision spruchgemäß zurückzuweisen war.
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