Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Das Vorliegen eines Eigenbedarfs des Vermieters ist jeweils nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen und wirft in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO auf (RIS-Justiz RS0107878).
Soweit der Revisionswerber behauptet, bei der Eigenbedarfskündigung sei zwischen einer Eigentumswohnung und einem Zinshaus zu differenzieren (vgl RIS-Justiz RS0112714), übersieht er, dass das Haus der klagenden Partei nur über drei Wohneinheiten verfügt, von denen zwei von Familienangehörigen der Klägerin bewohnt werden. Bei einem Pensionseinkommen der klagenden Partei von rund 2.100 EUR, wovon diese noch dazu 400 EUR monatlich ihrer pflegebedürftigen Mutter zukommen lässt, kann auch keine Rede davon sein, dass das Einkommen oder Vermögen der Vermieterin so groß wäre, dass durch die Rechtswirksamerklärung der Eigenbedarfskündigung der Gedanke des Notstands geradezu ad absurdum geführt würde (vgl RIS-Justiz RS0070475 [T1, T3, T4]).
Damit bringt die Revision aber keine Rechtsfrage der in § 502 Abs 1 ZPO geforderten Bedeutung zur Darstellung, sodass sie spruchgemäß zurückzuweisen war.
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