Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
1. Die Klägerin macht als erhebliche Rechtsfrage lediglich geltend, es fehle Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Frage, inwieweit auch die Drittbeklagte verpflichtet ist, den Vertragserrichter von seiner Verschwiegenheitspflicht zu entbinden und/oder jedenfalls der Erstbeklagte und die Zweitbeklagte verpflichtet sind, die Drittbeklagte zu einer Entbindung zu veranlassen. Damit wird aber an sich gar keine konkrete erhebliche Rechtsfrage aufgezeigt.
2. Zum Hauptbegehren, die Drittbeklagte sei verpflichtet, den Vertragserrichter von seiner Berufsverschwiegenheit zur Abklärung der Frage, ob zu Gunsten der Drittbeklagten und ihres verstorbenen Ehegatten als Übergeber ein Belastungsverbot vereinbart wurde, zu entbinden:
2.1. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs trifft einen Zeugen, solange er von seiner Verschwiegenheitspflicht nicht gültig entbunden wurde, die Pflicht zur Aussageverweigerung. Umgekehrt trifft aber den von seiner Verschwiegenheitspflicht gültig Entbundenen eine Pflicht zur Aussage, was sich zum einen schon aus der jeden Zeugen treffenden Aussagepflicht ergibt, aber auch durch die Erwägung gerechtfertigt ist, dass in diesem Fall kein Grund mehr besteht, Interessen des Betroffenen zu wahren, sondern vielmehr die Ablegung der Aussage im offenkundigen Interesse des Betroffenen ist (4 Ob 228/04i = SZ 2004/187).
2.2. Der Anspruch der klagenden Partei auf Entbindung eines Zeugen von seiner Verschwiegenheitspflicht hängt davon ab, ob die beklagte Partei (hier: die Drittbeklagte) aufgrund eines mit der klagenden Partei geschlossenen Vertrags verpflichtet ist, der klagenden Partei über die von ihr in Erfüllung der übernommenen Leistungspflichten entweder selbst oder durch von ihr beigezogene Erfüllungsgehilfen, die aufgrund ihres Berufsstands (Rechtsanwalt, Notar und Steuerberater oder Wirtschaftstreuhänder) zur Verschwiegenheit über ihnen in Ausübung ihres Amtes/Berufs bekannt gewordene Tatsachen Dritten gegenüber verpflichtet sind, vorgenommenen Handlungen Auskunft zu geben. Besteht diese Verpflichtung, umfasst sie auch die Entbindung allenfalls beigezogener, zu beruflicher Verschwiegenheit verpflichteter Erfüllungsgehilfen von eben dieser Verschwiegenheitspflicht (4 Ob 228/04i = SZ 2004/187). Ein Vertragsverhältnis mit der Drittbeklagten behauptet die Klägerin jedoch nicht.
2.3. Die Klägerin meint vielmehr ganz allgemein, die Beklagten hätten untereinander ein Veräußerungsverbot vereinbart. Wenn die Drittbeklagte behaupte, dieses Veräußerungsverbot habe auch ein Belastungsverbot umfasst, müsse sie „an der Klärung dieser Frage mitwirken". Die Klärung habe im Rechtsweg zu erfolgen. Sie dürfe von der Drittbeklagten nicht dadurch erschwert oder verhindert werden, dass der Vertragserrichter nicht von seiner Verschwiegenheitspflicht entbunden wird; dies käme der Verhinderung eines Bedingungseintritts wider Treu und Glauben gleich.
Damit verkennt die Klägerin aber zunächst einmal den Grundsatz, dass ein Veräußerungsverbot gemäß § 364c ABGB grundsätzlich auch ein Belastungsverbot in sich schließt (RIS-Justiz RS0010772; 5 Ob 40/83 = NZ 1986, 14; 5 Ob 55/05g; Spielbüchler in Rummel, ABGB³ [2000] § 364c Rz 3; Oberhammer in Schwimann, ABGB³ [2005] § 364c Rz 12). Es ist also nicht der Drittbeklagten vorzuwerfen, dass sie sich auf ein Belastungsverbot beruft, sondern vielmehr zu fragen, warum sich die Klägerin bei (ursprünglicher) Einverleibung ihrer Höchstbetragspfandrechte nicht der Zustimmung der Verbotsberechtigten versicherte.
Im Übrigen ist es zwar ständige Rechtsprechung, dass eine mit einem Veräußerungs- und Belastungsverbot belastete Liegenschaft dennoch mit Zustimmung des Verbotsberechtigten veräußert oder belastet werden kann (Präs 661/32 = SZ 15/17; RIS-Justiz RS0010735). Die Zustimmung zur Belastung oder Veräußerung muss vom Verbotsberechtigten aber freiwillig erteilt werden. Sie kann also nicht auf dem Rechtsweg
erzwungen werden (7 Ob 169/69 = JBl 1970, 476; 6 Ob 559/89; 1 Ob
630/94 = SZ 68/61); dies gilt jedenfalls für die vom Verbotszweck
erfassten bzw überhaupt erfassbaren Verfügungen (1 Ob 630/94). Soweit Oberhammer (aaO) in diesem Zusammenhang ausführt, die Frage, ob das Grundbuchsgericht eine Belastung oder Veräußerung zu Recht oder zu Unrecht (nicht) zugelassen hat, sei „am Prozessweg durch Auslegung der Vereinbarung zu ermitteln", meint er offensichtlich die Auseinandersetzung zwischen den Vertragsparteien; eine Vertragspartei des Übergabsvertrags ist die Klägerin hier aber nicht. Auch dass sich die Drittbeklagte gegenüber der Klägerin verpflichtet hätte, einer Belastung der Liegenschaften zuzustimmen, behauptet die Klägerin nicht.
Kann die Klägerin aber auf dem Rechtsweg eine Zustimmung der Drittbeklagten zur Einverleibung der Höchstbetragspfandrechte gar nicht erlangen, bedarf es einer Entbindung des Vertragserrichters von seiner Verschwiegenheitspflicht von vorneherein nicht.
2.4. Die Klägerin verweist weiters darauf, dass der Erst- und die Zweitbeklagte gegenüber der Drittbeklagten einen Anspruch auf (gerichtliche) Klärung des Verbotsumfangs hätten; dies sei ein „gemeinsame[r] Zweck der Vertragsteile des Übergabsvertrags". Der Erst- und die Zweitbeklagte hätten die Liegenschaften der Klägerin verpfändet. Damit stehe auch dieser ein Anspruch auf Entbindung des Vertragserrichters von seiner Verschwiegenheitspflicht zu. Die Situation entspreche jener eines Vertrags mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter.
Sind mehrere Personen durch die Verschwiegenheitspflicht geschützt, ist in aller Regel die gleichlautende Entbindung durch alle erforderlich. Bei einem „gemeinsamen Zweck" reicht im Rechtsstreit unter den Berechtigten allerdings eine Entbindung bloß durch einen der Berechtigten aus (4 Ob 228/04i = SZ 2004/187; ebenso Frauenberger in Fasching/Konecny, ZPO² [2004] § 321 Rz 18 mwN). Auch daraus ist für die Klägerin jedoch nichts gewonnen, steht sie selbst doch in keinem rechtlichen Verhältnis zur Drittbeklagten; ein „gemeinsamer Zweck" mit den Parteien des Übergabsvertrags ist somit nicht erkennbar.
3. Zum Eventualbegehren, der Erst- und die Zweitbeklagte seien verpflichtet, die Drittbeklagte, nötigenfalls auch durch gerichtliche Klage, zu veranlassen, den Vertragserrichter von seiner Berufsverschwiegenheit zur Abklärung der Frage, ob zu Gunsten der Drittbeklagten und ihres verstorbenen Ehegatten als Übergeber ein Belastungsverbot vereinbart wurde, zu entbinden:
Dazu führt die Klägerin lediglich aus, sie habe „jedenfalls einen Anspruch darauf, dass der Erstbeklagte und die Zweitbeklagte in Erfüllung [ihrer] Verpflichtung [der Klägerin] gegenüber zur ordnungsgemäßen Durchführung der erfolgten Verpfändung alles unternehmen, damit diese Verpfändung auch grundbücherlich durchgeführt werden kann"; dazu gehöre auch, die Drittbeklagte zu veranlassen, den Vertragserrichter von seiner Verschwiegenheitspflicht zu entbinden. Eine nähere Begründung für diese Rechtsauffassung bietet die Klägerin nicht.
4. Im Übrigen wurde über das Vermögen des Erstbeklagten und der Zweitbeklagten am 20. 12. 2001 zu GZ 20 S 652/01k und 20 S 653/01g je des Landesgerichts Wels das Konkursverfahren eröffnet, somit noch vor Einleitung des Verfahrens der Klägerin gegen die Drittbeklagte auf deren Zustimmung zur Einverleibung der Höchstbetragspfandrechte und auch vor Einleitung dieses Verfahrens. Die beiden Konkursverfahren sind nach wie vor aufrecht (Insolvenzdatei). Nach § 13 KO können aber Einverleibungen im Grundbuch (nur) bewilligt und vollzogen werden, wenn sich der Rang der Eintragung nach einem vor der Konkurseröffnung liegenden Tag richtet. Für die Beurteilung dieses Ranges sind die allgemeinen Vorschriften des Grundbuchsgesetzes und damit der Zeitpunkt der Einbringung des Gesuchs beim Grundbuchsgericht maßgebend (5 Ob 86/02m = ZIK 2003/33 ua). Einem Gesuch auf Eintragung eines Pfandrechts nach Konkurseröffnung über das Vermögen des Liegenschaftseigentümers könnte daher nur stattgegeben werden, wenn vor Konkurseröffnung sowohl die Rangordnung angemerkt worden war als auch der Pfandschuldner die Titelurkunde unterschrieben hatte (5 Ob 20/91 = NZ 1992/116 [Hofmeister, 18]). Diese Voraussetzungen liegen hier jedenfalls insofern nicht vor, als dem Grundbuch Rangordnungen zu Gunsten der Klägerin nicht entnommen werden können. Einem Grundbuchsgesuch nach einem allfälligen Obsiegen im Verfahren gegen die Drittbeklagte auf deren Zustimmung zur Einverleibung der Höchstbetragspfandrechte stünden somit die Konkurse über das Vermögen des Erst- und der Zweitbeklagten entgegen. Auch unter diesem Gesichtspunkt haben daher die Vorinstanzen sowohl das Haupt- als auch das Eventualbegehren, soweit sie die Drittbeklagte betreffen, zu Recht abgewiesen.
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