Normen
ABGB §364c B2
Präs 661/32 | OGH | 24.01.1933 |
Veröff: SZ 15/17 |
3 Ob 98/62 | OGH | 28.06.1962 |
nur: Eine mit einem gemäß dem § 364 c ABGB dinglich wirksamen Belastungsverbote und Veräußerungsverbote belastete Liegenschaft kann mit Zustimmung des Verbotsberechtigten auch dann belastet und veräußert werden, wenn die das Verbot begründende Vereinbarung oder letztwillige Verfügung die Erteilung einer solchen Zustimmung nicht ausdrücklich vorsieht. (T1) |
7 Ob 169/69 | OGH | 22.10.1969 |
nur T1; Beisatz: Die Zustimmung zur Belastung oder Veräußerung muss vom Berechtigten freiwillig erteilt werden und darf nicht etwa durch ein Urteil erzwungen werden. Eine solche Zustimmung der Ehefrau zur Belastung und Veräußerung der Liegenschaft kann aus ihrem Beitritt zur Schuld ihres Gatten nicht erfolgert werden. (T2) Veröff: JBl 1970,476 = QuHGZ 1970/68 S 249 = NZ 1970,172 |
4 Ob 516/76 | OGH | 25.05.1976 |
nur T1; Beisatz: Beitritt des Ehemannes als Bürge und Zahler. (T3) |
1 Ob 658/80 | OGH | 27.08.1980 |
nur: Eine mit einem gemäß dem § 364 c ABGB dinglich wirksamen Belastungsverbote und Veräußerungsverbote belastete Liegenschaft kann mit Zustimmung des Verbotsberechtigten belastet und veräußert werden. (T4) |
6 Ob 524/86 | OGH | 27.02.1986 |
nur T4; Veröff: SZ 59/42 |
3 Ob 202/88 | OGH | 18.01.1989 |
nur T4; Veröff: NZ 1989,338; hiezu Hofmeister NZ 1989,340 |
6 Ob 559/89 | OGH | 16.03.1989 |
nur T4; nur: Die Zustimmung zur Belastung oder Veräußerung muss vom Berechtigten freiwillig erteilt werden. (T5) Beisatz: Auch die Einräumung des Vorranges vor dem für den Verbotsberechtigten bestellten Belastungsverbotes und Veräußerungsverbotes durch den Verbotsberechtigten. (T6) |
7 Ob 605/89 | OGH | 20.07.1989 |
Auch; Beisatz: Ein Belastungsverbot stünde einer Klagsstattgebung nicht entgegen. Es könnte lediglich , sofern es wirksam begründet wurde, für die Zeit seiner Wirksamkeit - sofern der Berechtigte nicht einwilligt - die bücherliche Eintragung hindern. (T7) Veröff: RZ 1992/82 S 242 |
5 Ob 1058/91 | OGH | 27.08.1991 |
Beisatz: Eine Zustimmung der Verbotsberechtigten ist auch nicht unter Berücksichtigung der Tatsache entbehrlich, dass sich die Verbotsberechtigten seinerzeit bei Einräumung des Belastungsverbotes und Veräußerungsverbotes verpflichteten, im Falle der Übereignung des Besitzes an ein oder mehrere Kinder die Einverleibung der Löschung ihrer Verbotes zu bewilligen. (T8) |
10 Ob 510/94 | OGH | 22.03.1994 |
nur T5; Beisatz: Zustimmung ausdrücklich oder stillschweigend. (T9) |
1 Ob 630/94 | OGH | 27.03.1995 |
Vgl; nur T4; Beis wie T2 nur: Die Zustimmung zur Belastung oder Veräußerung muss vom Berechtigten freiwillig erteilt werden und darf nicht etwa durch ein Urteil erzwungen werden. (T10) Beis wie T9; Veröff: SZ 68/61 |
5 Ob 2171/96t | OGH | 09.07.1996 |
Vgl auch; Beisatz: Ein auf § 364 c ABGB gegründetes Belastungsverbot und Veräußerungsverbot hindert grundsätzlich jede Übertragung der Sache, daher auch auf Grund eines ohne Zustimmung des Verbotsberechtigten geschlossenen Vergleiches, mag dieser auch in einem Verfahren zur nachehelichen Vermögensaufteilung geschlossen worden sein; auch ein solcher Vergleich ist ein auf Eigentumsübertragung gerichtetes Rechtsgeschäft. (T11) Veröff: SZ 69/158 |
7 Ob 136/98w | OGH | 14.04.1999 |
Vgl auch; Beis ähnlich wie T5; Beisatz: Hier: Förderungsgewährendes Land als Verbotsberechtigter. (T12) |
6 Ob 128/07b | OGH | 21.06.2007 |
Auch; nur T4; Beis wie T10 |
1 Ob 86/12x | OGH | 01.08.2012 |
Vgl |
Dokumentnummer
JJR_19330124_OGH0002_000PRA00661_3200000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)