Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die klagende Partei hat der beklagten Partei und der dieser beigetretenen Nebenintervenientin die mit je 938,16 EUR (darin je 156,36 EUR Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortungen binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Revision des Klägers ist entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden - Ausspruch des Berufungsgerichts mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig.
Der Umfang der ärztlichen Aufklärungspflicht im Zusammenhang mit operativen Eingriffen richtet sich nach den jeweiligen Umständen des zu beurteilenden Einzelfalls und stellt daher im Allgemeinen keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung dar (6 Ob 156/01m; weitere Nachweise RIS-Justiz RS0026529).
Der Kläger führt aus, Operationsziel sei es gewesen, die durch das neuerliche Wachstum des Tumors hervorgerufenen Schmerzen zu beseitigen. Der Beklagte hätte ihn darüber aufklären müssen, dass eine Verkleinerung des Tumors keine Garantie für die Schmerzbeseitigung sei. Bei entsprechender Aufklärung hätte er dem Eingriff nicht zugestimmt. Mit dieser Argumentation fordert der Kläger einen von ihm gewünschten, mit dem Arzt aber nicht besprochenen, geschweige denn von diesem garantierten Heilungserfolg (Beseitigung der Schmerzen) ein. Nach den - den Obersten Gerichtshof bindenden - Feststellungen der Vorinstanzen hat der Beklagte die Operation nach den Regeln der ärztlichen Kunst durchgeführt. Ihr Ziel war es, soviel Gewebe des immer wieder nachwachsenden Tumors wie möglich zu entfernen. Vor dem Eingriff wurde nicht darüber gesprochen, dass der Zweck der Operation darin liege, Schmerzen zu beseitigen. Der Beklagte hat diesen Erfolg auch nicht zugesagt. Der Kläger durfte daher keine Aufklärung darüber erwarten, dass ein von ihm zwar erhoffter, mit dem Arzt aber nicht besprochener Heilungserfolg nicht garantiert werden könne, zumal der Arzt weder einen bestimmten Heilungserfolg noch das Gelingen einer Operation schuldet. Geschuldet wird nur die Anwendung der ärztlichen Kunstkenntnisse (Reischauer in Rummel ABGB² § 1298 Rz 26 mwN, Harrer in Schwimann ABGB² § 1300 Rz 28 mwN).
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.
Die Rechtsmittelbeantwortungen enthalten zutreffende Ausführungen zur Unzulässigkeit der Revision und waren daher einer zweckentsprechenden Rechtsverteidigung dienlich.
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