Spruch:
Der Revision wird Folge gegeben.
Die Urteile der Vorinstanzen werden aufgehoben. Die Rechtssache wird an das Erstgericht zur Verhandlung und Urteilsfällung zurückverwiesen.
Die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Text
Begründung
Der Kläger ist Mitglied des beklagten Vereins. Er spielt seit seinem 6. Lebensjahr regelmäßig Fußball und betreibt diesen Sport seit jeher als Freizeitbeschäftigung. Seit 1997 war er etwa drei Jahre lang Mitglied des Beklagten. Vor dem Unfall hatte er die Matura abgelegt und begann im Herbst 1999 mit dem Studium der Rechtswissenschaften. Er wohnt nach wie vor bei seinen Eltern, die auch für seinen Unterhalt aufkamen. Er erhielt vom Beklagten eine Aufwandsentschädigung und eine Punkte-Prämie. Die Aufwandsentschädigung war gerade kostendeckend für das Anschaffen und die Reinigung der nötigen Ausrüstung. Die Punkte-Prämie fiel aufgrund der Tatsache, dass der Verein damals bei den Vereinsmeisterschaften Letzter war, nur sehr gering aus.
Am 28. 8. 1999 fand am Fußballplatz des Beklagten das Fußball-Meisterschaftsspiel gegen den SV Bärnbach statt, an dem der Kläger als Spieler teilnahm. Die Breite des Fußballfelds betrug 57,55
m. Während des Spielgeschehens rollte der Fußball in Richtung Seitenoutlinie. Der Kläger wollte den Ball noch vor diese Linie erreichen und rannte zum Ball hin. Im Bereich der Seitenoutlinie stieß er mit einem Spieler der gegnerischen Mannschaft, der ebenfalls dem Ball nachlief, zusammen. Der Kläger verlor das Gleichgewicht und wollte sich an den Werbetafeln abstützen, die dort in einem Abstand von 1,4 m zur Seitenoutlinie des Fußballfeldes aufgestellt waren. Er drückte mit der Hand auf das Blech einer Werbetafel. Hiebei rutschte der kleine Finger seiner linken Hand in den Spalt zwischen zwei Werbetafeln hinein und wurde dort eingeklemmt. Der Kläger war noch nicht zum Stillstand gekommen und machte einen Schritt vorwärts. Dabei erlitt er am eingeklemmten Finger einen offenen Bruch des Mittelglieds mit einem Bruch der Gelenkrolle und einen Strecksehnendefekt.
Die Werbetafeln bestanden aus biegsamem Metall. Hinter den Tafeln befanden sich zwar Holzlatten, aber nicht im Bereich der Stöße der Tafeln. Eine höhere Montage der Werbetafeln wäre aus naturschutzrechtlichen Gründen nicht möglich gewesen. Wären an der Unfallstelle keine Werbetafeln angebracht gewesen, wäre es wahrscheinlich nicht zum Unfall gekommen. Allerdings befand sich hinter den Werbetafeln ein Maschendrahtzaun, an dem sich der Kläger möglicherweise verletzten hätte können. Nach den "Vorschriften für Sportstätten" (Richtlinien des Steiermärkischen Fußballverbands) hat der Abstand einer Barriere von der Seitenoutlinie "mindestens 1,50 m, besser noch 2 m" zu betragen; alle Barrieren sollen nur aus festem Material (Eisen oder Holz) bestehen. Eine Verlegung der Seitenoutlinie um 10 cm in Richtung Spielfeldmitte wäre möglich gewesen, weil auch dann noch die geforderte Mindestbreite des Spielfelds von 45 m eingehalten worden wäre. Ob es zu den selben Verletzungen gekommen wäre, wenn die Werbetafeln um 10 cm weiter vom Spielfeldrand entfernt aufgestellt gewesen wären, kann nicht festgestellt werden.
Der Kläger begehrte ein Schmerzengeld von 5.100 EUR und die Feststellung der Haftung des Beklagten für künftige Unfallsfolgen. Diesen habe als Veranstalter des Fußballspiels die Pflicht getroffen, für die nötigen Vorkehrungen zur Sicherheit der Beteiligten und Zuschauer zu sorgen. Er habe die einschlägige Richtlinie des Steiermärkischen Fußballverbandes verletzt, wonach am Rand der Seitenoutlinie ein Freiraum von 2 m, im ungünstigsten Fall von 1,5 m vorhanden sein müsse. Außerdem seien die Werbetafeln aus nachgiebigem Metall hergestellt gewesen, und es habe aufgrund der Art der Trägerkonstruktion für die Reklametafeln und deren Befestigung die Gefahr bestanden, dass sich diese bei einem Anstoß durchbiegen und Verletzungen wie die des Klägers entstehen könnten. Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Er bestritt die behauptete Verletzung von Verkehrssicherungspflichten. Der Fußballplatz sei vor dem Unfall vom Steiermärkischen Fußballverband kommissioniert worden. Die Bandenwerbung sei nicht beanstandet worden. Für die vertretungsbefugten Personen des Beklagten seien keinerlei Gefahrenquellen erkennbar gewesen. Hilfsweise werde ein Mitverschuldenseinwand erhoben, weil sich der Kläger bei der Ausübung des Fußballsports des damit verbundenen erhöhten Verletzungsrisikos bewusst gewesen sein müsse. Im Übrigen komme dem Beklagten das Dienstgeberhaftungsprivileg des § 333 ASVG zugute. Es liege zumindest ein dienstnehmerähnliches Verhältnis vor. Grundsätzlich stehe ein Fußballspieler zu seinem Verein in einem persönlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnis. Dies sei auch hier der Fall gewesen, weil sich der Kläger als Vereinsspieler dazu verpflichtet habe, die Trainingszeiten einzuhalten und die Meisterschaftsspiele zu absolvieren. Er habe für seine Dienstleistungen gegenüber dem Beklagten auch ein entsprechendes Entgelt, insbesondere Punkte-Prämien erhalten.
Der Kläger bestritt das Vorliegen eines Dienstverhältnisses. Seine Lebensführungskosten seien durch die Unterhaltsleistungen der Eltern gedeckt worden. Die Aufwandsentschädigung habe ihn nicht in die Lage versetzt, seine Lebensführung zu bestreiten.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Der Beklagte habe seine Verkehrssicherungspflichten verletzt, weil er den in den einschlägigen Sportverbandsregeln zum Ausdruck kommenden Sorgfaltsmaßstab, wonach der Abstand zwischen den Werbetafeln und der Seitenoutlinie des Fußballfeldes mindestens 1,5 m betragen hätte sollen, verletzt habe. Ein Mitverschulden sei dem Kläger nicht anzulasten. Er sei lediglich aufgrund eines im Fußballsport durchaus üblichen Zweikampfs zu Sturz gekommen und habe dadurch kein Risiko geschaffen, das die allgemein bekannten Gefahren des Fußballsports erhöht hätte. Der Haftungsausschluss des § 333 ASVG setze das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses voraus. Das Fußballspielen erfolge jedoch in der Freizeit als persönlichen Gründen und diene den privaten, unversicherten Interessen. Lediglich bei Vertrags- und Lizenzfußballern werde ein Arbeitsverhältnis bejaht. Auf Amateurspieler, deren Spielerstatus ausschließlich auf dem Mitgliedschaftsverhältnis zum Fußballverein beruhe, finde das Arbeitsrecht keine Anwendung. Aufgrund der Tatsache, dass die Aufwandsentschädigung lediglich die Kosten für die Ausübung der sportlichen Tätigkeit gedeckt habe und die Prämien infolge des Abstiegs des Beklagten bei den Vereinsmeisterschaften nur sehr gering gewesen seien, habe weder ein persönliches noch ein wirtschaftliches Abhängigkeitsverhältnis zwischen den Parteien bestanden. Das Dienstgeberhaftungsprivileg des § 333 ASVG komme daher dem Beklagten nicht zugute. Im Hinblick auf die erlittenen Verletzungen und die daraus resultierenden (vom Erstgericht näher festgestellten) Schmerzperioden und zukünftig zu erwartenden Schmerzen sei das begehrte Schmerzengeld angemessen. Da die Unfallsfolgen noch nicht zur Gänze abgeklungen seien und noch nicht feststehe, ob eine weitere ärztliche Behandlung notwendig sein werde, sei auch das Feststellungsbegehren berechtigt.
Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands insgesamt 4.000 EUR, nicht jedoch 20.000 EUR übersteige und die ordentliche Revision zulässig sei. Der Beklagte habe damit rechnen müssen, dass Spieler im Zuge des Wettkampfs gegen die in unmittelbarer Nähe zur Seitenoutlinie montierten Werbeplakate stoßen könnten. Es hätte dem Beklagten bzw dessen Organen auffallen müssen, dass die biegsamen Werbetafeln, die nicht miteinander verbunden gewesen seien, eine erhebliche Gefahr darstellten. Solchen Gefährdungen hätten die vom Steiermärkischen Fußballverband herausgegebenen Richtlinien, an welche sich der Beklagte nicht gehalten habe, entgegenwirken sollen. Daran ändere der Umstand nichts, dass der Fußballplatz in dieser Form kommissioniert worden sei. Dem Beklagten sei daher als Betreiber des Sportplatzes eine Verletzung der ihm obliegenden Verkehrssicherungpflichten anzulasten. Dem hiefür beweispflichtigen Beklagten sei der Beweis nicht gelungen, dass derselbe Schaden auch dann eingetreten wäre, wenn die Werbetafeln 1,5 m vom Spielfeldrand entfernt und fest miteinander verbunden gewesen wären oder aus festem Material bestanden hätten. Das Dienstgeberhaftungsprivileg nach § 333 ASVG komme dem Beklagten nicht zugute, weil der Kläger nach dem eigenen Vorbringen des Beklagten nur als Vereinsspieler zur Einhaltung der vorgegebenen Trainingszeiten und zur Absolvierung der Meisterschaftsspiele verpflichtet gewesen sei und daher die wechselseitigen Verpflichtungen nur in der Mitgliedschaft des Klägers beim Verein begründet gewesen seien. Dass über die Mitgliedschaft hinausgehende Vereinbarungen getroffen worden seien, sei im Verfahren erster Instanz nicht behauptet worden. Die behaupteten Verpflichtungen des Klägers aus der Vereinsmitgliedschaft würden weder einen Dienstvertrag noch ein dienstnehmerähnliches Verhältnis begründen. Ein Mitverschulden des Klägers sei vom Erstgericht ebenfalls zu Recht verneint worden. Ein Sturz in der Nähe des Spielfeldrandes stelle zwar ein typisches Risiko im Fußballsport dar, das Einklemmen eines Fingers des Spielers zwischen Werbetafeln sei aber jedenfalls als atypisch anzusehen. Ein solches Risiko werde bei der Ausübung des Sports auch nicht bewusst in Kauf genommen. Die Revision sei zulässig, weil keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Frage vorliege, ob einem Sportverein das Dienstgeberhaftungsprivileg nach § 333 ASVG zugute komme, wenn er einem Amateurfußballer aufgrund seiner Spielertätigkeit, welche sich ausschließlich auf die Mitgliedschaft beim Verein gründe, eine Aufwandsentschädigung und Punkte-Prämien auszahle.
Die Revision des Beklagten ist zulässig und im Sinn ihres hilfsweise gestellten Aufhebungsantrags berechtigt, weil nach den bisher getroffenen Feststellungen der Vorinstanzen die Rechtsfrage, ob dem Beklagten das Haftungsprivileg des § 333 ASVG zugute kommt, nicht beantwortet werden kann.
Rechtliche Beurteilung
Zunächst ist festzuhalten, dass die Vorinstanzen dem Beklagten zu Recht die fahrlässige Verletzung von Verkehrssicherungspflichten vorgeworfen haben. Nach ständiger Rechtsprechung haben die Veranstalter von Sportwettbewerben für die im Interesse der Sicherheit von Beteiligten und Zuschauern erforderlichen Vorkehrungen zu sorgen. Liegt die Möglichkeit nahe, dass sich aus einer Veranstaltung Gefahren für andere ergeben, so hat der Verantwortliche im Rahmen des Zumutbaren auch dagegen angemessene Maßnahmen zu treffen. Es kommt darauf an, welche Maßnahmen zur Abwehr vorhersehbarer Gefahren notwendig und zumutbar sind (RIS-Justiz RS0098750). Die einschlägigen Richtlinien von Sportverbänden und allfällige behördliche Anordnungen sind dabei als Sorgfaltsmaßstab heranzuziehen (7 Ob 2415/96i). Der Veranstalter muss die Anlage für die befugten Benutzer in einem verkehrssicheren und gefahrlosen Zustand erhalten und diese vor erkennbaren Gefahren schützen. Bei Nichterfüllung dieser Pflicht tritt gemäß § 1298 ABGB eine Umkehrung der Beweislast ein (RIS-Justiz RS0023355). Der Beweis, dass der Schaden auch bei rechtmäßigem Verhalten eingetreten wäre, obliegt dem Schädiger (RIS-Justiz RS0022895). Der Verkehrssicherungspflichtige muss zumutbare, schadensverhindernde Maßnahmen unabhängig vom Vorhandensein einer behördlichen Bewilligung setzen. Das Vorliegen einer entsprechenden behördlichen Genehmigung - und dementsprechend auch die "Kommissionierung" eines Fußballplatzes durch einen Sportverband - kann daher den zur Sicherung des Verkehrs Verpflichteten nicht entschuldigen, wenn er vom Bestand einer Gefahrenquelle weiß oder davon wissen muss und die ihm möglichen oder zumutbaren Maßnahmen zu deren Beseitigung unterlässt (RIS-Justiz RS0023419).
Ausgehend von diesen Grundsätzen haben die Vorinstanzen einen dem Beklagten anzulastenden, zu seiner Haftung für die Verletzungsfolgen des Klägers führenden Sorgfaltsverstoß - sofern nicht das Haftungsprivileg des § 333 ASVG zum Tragen kommt - zu Recht bejaht. Dass der in den "Vorschriften für die Sportstätten" vorgesehene Mindestabstand zwischen der Barriere (hier: den Werbetafeln) und der Seitenoutlinie von 1,50 m nicht eingehalten wurde, hätte der Beklagte ohne Weiteres durch ein Nachmessen des Zwischenraumes feststellen können. Dass die Werbetafeln womöglich zu knapp am Spielfeldrand angebracht sein könnten, musste sich schon bei optischer Betrachtung der Situation aufdrängen. Es lag auch auf der Hand, dass durch die Biegbarkeit der Werbetafeln, insbesondere in jenem Bereich, wo die einzelnen Tafeln aneinander stoßen, die Verletzungsgefahr von Spielern, die im Zuge der Sportausübung mit den Tafeln in Kontakt kommen, nicht unbeträchtlich erhöht wurde. Vorhersehbar war auch, dass Spieler über die Seitenoutlinie hinauslaufen und dass es außerhalb des Spielfelds in unmittelbarer Nähe der Werbetafeln zu Zusammenstößen von Spielern und zu Stürzen gegen die Werbetafeln kommen kann. Dass die Pflicht des Veranstalters, eigenverantwortlich zu prüfen, welche Vorkehrungen zu treffen sind, damit niemand zu Schaden kommt, von der Genehmigung der Sportstätte durch den Steiermärkischen Sportverband unabhängig ist, haben die Vorinstanzen ebenfalls zutreffend erkannt. Soweit die Revision unterstellt, dass die Verletzung des Klägers ebenso eingetreten wäre, wenn die Reklametafeln 10 cm weiter vom Spielfeldrand entfernt aufgestellt worden wären und hiezu auf die Ausführungen des medizinischen Sachverständigen verweist, geht sie nicht vom festgestellten Sachverhalt aus, an den der Oberste Gerichtshof gebunden ist und dessen Richtigkeit in der Revision nicht mit Erfolg in Zweifel gezogen werden kann.
Auch in der Verneinung eines Mitverschuldens des Klägers an seiner Verletzung ist kein Rechtsirrtum der Vorinstanzen zu erblicken. Eine gewisse, bei den einzelnen Sportarten mehr oder weniger große und durch verschiedene Umstände bedingte Gefährdung der körperlichen Unversehrtheit der Sportausübenden ist zwar im Wesen des Sports begründet, weshalb das notwendigerweise damit verbundene Risiko für die körperliche Unversehrtheit der daran teilnehmenden Personen gebilligt wird. Wer an einer sportlichen Veranstaltung teilnimmt, nimmt das damit verbundene, in der Natur der Veranstaltung liegende Risiko auf sich und handelt insoweit auf eigene Gefahr (RIS-Justiz RS0023400). In den Fällen echten Handelns auf eigene Gefahr ist die Rechtswidrigkeit des Verhaltens der Beteiligten aufgrund einer umfangreichen Interessenabwägung zu beurteilen. Es ist stets zu prüfen, wie weit durch das echte Handeln auf eigene Gefahr die Sorgfaltspflichten anderer aufgehoben werden (Koziol, Haftpflichtrecht I3 Rz 4/38 und 39, Rz 6/27; SZ 72/2; 3 Ob 221/02z). Das Handeln auf eigene Gefahr setzt aber definitionsgemäß voraus, dass sich jemand einer ihm bekannten oder zumindest erkennbaren Gefahr, die ein anderer geschaffen hat, aussetzt. Die Vorinstanzen haben zu Recht darauf verwiesen, dass zwar im Zuge eines Fußballspiels mit Zusammenstößen mit anderen Spielern und mit Stürzen zu rechnen ist, aber nicht damit, dass von der außerhalb der Seitenoutlinie gelegenen Spielfeldbegrenzung aufgestellten Werbetafeln eine derartige Verletzungsgefahr ausgeht, wie sie sich im vorliegenden Fall verwirklicht hat.
§ 333 ASVG verdrängt allerdings in Bezug auf Personenschäden die entsprechenden Haftpflichtbestimmungen des ABGB. Gemäß § 333 Abs 1 ASVG ist der Dienstgeber dem Versicherten zum Ersatz des Schadens, der diesem durch eine Verletzung am Körper infolge eines Arbeitsunfalls oder durch eine Berufskrankheit entstanden ist, nur verpflichtet, wenn er den Arbeitsunfall (die Berufskrankheit) vorsätzlich verursacht hat. Der (nicht vorsätzlich) schädigende Dienstgeber wird somit bei Arbeitsunfällen aus seiner Haftpflicht gegenüber dem an seinem Körper geschädigten Dienstnehmer grundsätzlich befreit, und zwar unabhängig davon, ob Sozialleistungen erbracht werden. Das Haftungsprivileg basiert darauf, dass die - von den Dienstgebern finanzierte - gesetzliche Unfallversicherung nach ihrer historischen Wurzel als Ablöse der Haftpflicht des einzelnen Unternehmers konstruiert ist, wobei die Rechtsentwicklung dahin ging, dass das Haftungsprivileg auch bei Wegunfällen und bei Unfällen, die den Arbeitsunfällen nach § 176 Abs 1 ASVG gleichgestellt sind, etwa im Fall des § 176 Abs 1 Z 6 ASVG (wenn der Verletzte vorübergehend wie ein Versicherter tätig wird) gewährt wird (Neumayr in Schwimann, ABGB Praxiskomm2 Bd 8, Haftpflichtgesetze, § 333 ASVG Rz 2, 8 mwN). Im Gegensatz zur Ansicht der Vorinstanzen wäre dem Kläger bei Richtigkeit der Behauptungen des Beklagten über die persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit (insbesondere die "Weisungsgebundenheit") des Klägers Dienstnehmereigenschaft im Sinn des § 4 ASVG und damit dem Beklagten in unmittelbarer Anwendung des § 333 Abs 1 ASVG das dort vorgesehene Haftungsprivileg zuzuerkennen:
Gemäß § 4 Abs 2 ASVG ist Dienstnehmer, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Gemäß § 49 Abs 1 ASVG sind unter Entgelt die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst-(Lehr-)Verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus aufgrund des Dienst-(Lehr-)Verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält. Ausdrücklich ausgenommen hievon sind die in § 49 Abs 3 ASVG aufgezählten Auslagenersätze, Zulagen und Vergütungen. Gemäß § 49 Abs 7 ASVG kann der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales nach Anhörung des Hauptverbandes und der Interessenvertretung der Dienstnehmer und der Dienstgeber (unter anderem) für im Sport- und Kulturbereich beschäftigte Dienstnehmer und arbeitnehmerähnliche freie Dienstnehmer feststellen, welche pauschalierte Aufwandsentschädigung nicht als Entgelt gelten, "sofern die jeweilige Tätigkeit nicht den Hauptberuf und die Hauptquelle der Einnahmen bildet". Durch die (hier noch anzuwendende) Verordnung BGBl II Nr 41/1998 (nunmehr ersetzt durch die Verordnung BGBl II Nr 409/2002) wurde die Höhe solcher pauschalierter Aufwendungen für Sportler mit 7.400 S monatlich festgesetzt; Fahrt- und Reisekostenvergütungen für die Teilnahme an Veranstaltungen (Wettkämpfen) sind in diesem Pauschalbetrag noch nicht berücksichtigt. Diese Verordnung findet auf den Kläger allerdings keine Anwendung. Er erzielte neben seinen Einkünften aus dem Fußball kein weiteres Einkommen, sondern wurde von seinen Eltern erhalten. Die Einkünfte aus dem Fußballsport, so gering sie auch sein mochten, stellten daher sein einziges Eigeneinkommen dar. Es wäre zu prüfen, ob durch die Zahlung der sogenannten Aufwandsentschädigung tatsächlich nur die entstandenen Auslagen ersetzt wurden oder ob dem Dienstnehmer unter diesem Titel darüber hinaus weitere Zuwendungen gewährt wurden, auch wenn die Aufwandsentschädigung unter 7.400 S monatlich lag. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen deckte die Aufwandsentschädigung zwar gerade die Auslagen für die Fußballausrüstung und deren Reinigung. Ein monatlich in gleicher Höhe ausbezahlter Pauschalbetrag ist jedoch nur dann als Aufwandersatz anzuerkennen, wenn in von vorneherein erkennbarer Weise festgelegt wurde, für welchen dem Grund und der Höhe nach bestimmten Aufwand dieser Pauschalbetrag bezahlt wird (Tomandl in Karollus/Achatz/Jabornegg, Aktuelle Rechtsfragen des Fußballsports III, 61 mwN). Der Kläger hätte daher schon dann ein "Entgelt" im Sinn des § 49 Abs 1 ASVG vom Beklagten bezogen, wenn der Aufwandersatz pauschaliert und ungewidmet ausbezahlt worden wäre. Nähere Feststellungen hiezu erübrigen sich aber, weil der Kläger auch sogenannte "Punkte-Prämien" bezog. Prämien für die Teilnahme am Wettspiel und Leistungsprämien fallen ohne Einschränkung unter den Entgeltbegriff des § 49 Abs 1 ASVG, und zwar unabhängig von ihrer Höhe (vgl Scholz, Die Versicherungspflicht von Fußballsportlern, SozSi 1988, 237 [238]). Die Höhe dieser Einkünfte ist nur für die sogenannte Geringfügigkeitsgrenze (§ 7 Z 3 lit a iVm § 5 Abs 1 Z 2 ASVG) von Bedeutung. Ein Fußballspieler, der nur über ein Gesamteinkommen verfügt, das diese Grenze nicht übersteigt, gilt als geringfügig beschäftigt und ist nur in der Unfallversicherung pflichtversichert (Tomandl aaO, 63).
Entscheidend ist daher, ob neben der hier schon aufgrund der bisher getroffenen Feststellungen zu bejahenden Entgeltlichkeit der Tätigkeit des Klägers für den Beklagten auch die Voraussetzung der persönlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeit im Sinn des § 4 Abs 2 ASVG vorliegt. In diesem Fall wäre von einem schlüssig zustande gekommenen Arbeitsvertragsverhältnis des Klägers zum Beklagten auszugehen, auch wenn es üblich ist, Fußballspieler, die in unteren Leistungsklassen oder in Nachwuchsmannschaften spielen, im Gegensatz zu den "Berufsfußballern" oder "Vertragsspielern" als "Amateurspieler" zu bezeichnen (Tomandl aaO, 60, Scholz aaO 238). Erhält ein Fußballspieler für die Ausübung seines Sports im Rahmen eines Vereins von diesem (oder auch von dritter Seite) Entgelt und übt er den Fußball aufgrund eines ausdrücklich oder stillschweigend geschlossenen Vertrages aus, der ihn zur Teilnahme am Training und an Spielen, bei denen er aufgestellt ist, verpflichtet, ist er als Dienstnehmer des Vereins im Sinn des § 4 Abs 2 ASVG anzusehen. Damit unterliegt er auf jeden Fall der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung, und zwar gleichgültig, wie gering sein Entgelt ist (Tomandl aaO, 62; Scholz, aaO, 238). Die wirtschaftliche Abhängigkeit ist hiebei darin zu erblicken, dass der Spieler auf die Trainingsstätte bzw auf die Wettkampfstätte und auf die "Infrastruktur" seines Vereines angewiesen ist (Scholz aaO, 239). Mangels Feststellungen zu den widersprüchlichen Behauptungen der Streitteile zur Frage, ob der Kläger den Fußballsport im aufgezeigten Abhängigkeitsverhältnis vom Beklagten ausübte, sind die Entscheidungen der Vorinstanzen zur Ergänzung des Verfahrens zu dieser Frage aufzuheben. Es wird im fortgesetzten Verfahren insbesondere auch zu prüfen sein, ob sich der Kläger - zumindest schlüssig - dem vom Beklagten behaupteten Weisungsrecht unterworfen hat und welche Disziplinarmaßnahmen allenfalls für Verstöße gegen die vom Beklagten auf sich genommenen Verpflichtungen vorgesehen waren oder ob es dem Kläger freistand, sanktionslos nach Belieben vom Training und von Wettkämpfen fernzubleiben. Im Fall einer persönlichen Abhängigkeit des Klägers vom Beklagten im aufgezeigten Sinn läge ein Arbeitsunfall gemäß § 175 Abs 1 ASVG vor, sodass dem Beklagten das Haftungsprivileg des § 333 Abs 1 ASVG zugute käme. Das Klagebegehren wäre daher mangels eines vorsätzlichen Handelns des Beklagten abzuweisen. Andernfalls wäre davon auszugehen, dass die sportliche Betätigung des Klägers, die zum Unfall führte, im Wesentlichen seine im privaten Interesse gelegene Freizeitgestaltung betraf und allenfalls vorhandene Vereinsinteressen nur Nebenzweck der Mitwirkung des Klägers am Wettkampf gewesen wären, sodass sein Unfall nicht als Arbeitsunfall zu qualifizieren wäre (vgl RIS-Justiz RS0084271).
Die Entscheidung über den Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.
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