OGH 6Ob107/55 (RS0008407)

OGH6Ob107/554.9.1975

Rechtssatz

Ein Leistungsurteil auf Herausgabe der vermachteten Liegenschaften ersetzt die Bestätigung nach § 178 AußStrG. Trotz der Möglichkeit der Leistungsklage ist aber die Legatsfeststellungsklage zulässig, da der Kläger, wenn er im Feststellungsstreit obsiegt, auf Grund einer Bestätigung des Abhandlungsgerichtes nach § 178 AußStrG die Eintragung im Grundbuch erwirken kann (SZ 22/5).

Normen

AußStrG §178
ZPO §228 A1
ZPO §228 B4
ZPO §228 C4

6 Ob 107/55OGH04.09.1975

SZ 48/86

7 Ob 766/79OGH07.11.1979

nur: Ein Leistungsurteil auf Herausgabe der vermachteten<br/>Liegenschaften ersetzt die Bestätigung nach § 178 AußStrG. (T1) = SZ<br/>1980,99

7 Ob 731/83OGH17.11.1983
1 Ob 45/99wOGH27.04.1999

Auch; Beisatz: Ist eine solche Antragstellung beim Verlassenschaftsgericht allerdings nicht mehr möglich, so muß der Legatar grundsätzlich die Leistungsklage erheben. (T2)

8 Ob 69/14aOGH30.10.2014

Teilweise abweichend; Beisatz: Nach der nunmehrigen, durch das AußStrG 2005 geprägten Rechtslage entspricht der Bestätigungsbeschluss nach § 182 Abs 3 AußStrG (unter anderem) der für den Vermächtnisnehmer vorgesehen gewesenen Amtsbestätigung nach § 178 AußStrG 1854. (T3)<br/>Beisatz: Anders als die nach § 178 AußStrG 1854 vorgesehene Amtsbestätigung verlangt der Bestätigungsbeschluss nach dem hier anzuwendenen § 182 Abs 3 AußStrG 2005 die Zustimmung aller Erben. Fehlt diese Zustimmung, so muss der Berechtigte die Erben auf Zustimmung zur Einverleibung des Eigentumsrechts klagen. Damit genügt aber das nach der früheren Rechtslage als ausreichend erachtete Klagebegehren auf Gültigkeit einer letztwilligen Verfügung nach der neuen Rechtslage nicht mehr. Die Argumente für die Zulassung des Feststellungsbegehrens trotz der Möglichkeit der Erhebung eines Leistungsbegehrens sind daher weggefallen. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19750904_OGH0002_0060OB00107_5500000_001

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