OGH 6Ob105/13d

OGH6Ob105/13d28.8.2013

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.‑Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Walter Lichal, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Dr. O***** B*****, vertreten durch Dr. Andreas Frank, Rechtsanwalt in Wien, wegen Räumung, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 20. März 2013, GZ 39 R 301/12x, 39 R 302/12v‑23, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2013:0060OB00105.13D.0828.000

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Nach dem Bewertungsausspruch des Rekursgerichts übersteigt der Wert des Entscheidungsgegenstands nicht 5.000 EUR. Der Revisionsrekurs wäre daher nur dann nicht jedenfalls unzulässig, wenn es sich um eine Streitigkeit nach § 502 Abs 5 Z 2 ZPO handelte.

Die Ausnahme von der wertgrenzenmäßigen Beschränkung der Revisionszulässigkeit nach § 502 Abs 5 Z 2 ZPO ist im Räumungsstreit nur dann anwendbar, wenn über das Bestandverhältnis selbst und seine wirksame Beendigung zu entscheiden ist (RIS‑Justiz RS0043261).

Vom klaren Wortlaut des § 49 Abs 2 Z 5 JN, auf den § 502 Abs 5 Z 2 ZPO verweist, werden nur Streitigkeiten aus Bestandverträgen, genossenschaftlichen Nutzungsver-trägen und Teilpachtverträgen erfasst. Stützt ein Kläger hingegen sein Räumungsbegehren auf eine mit einer Miteigentümerin und Wohnungseigentümerin abgeschlossene, jederzeit widerrufliche Benützungsvereinbarung über einen der allgemeinen Benützung dienenden Liegenschaftsteil, so liegt keine Bestandstreitigkeit im Sinne der zitierten Bestimmung vor (RIS‑Justiz RS0042931).

Für die Frage, ob der Ausnahmefall des § 502 Abs 5 Z 2 ZPO vorliegt, ist von den Behauptungen des Klägers auszugehen. Ein Rückgriff auf die Einwendungen des Beklagten ist nur dann zulässig, wenn dadurch ein auslegungsbedürftiges Vorbringen des Klägers verdeutlicht werden kann (RIS‑Justiz RS0043003).

Im vorliegenden Fall stützte die Klägerin das Räumungsbegehren in der Klage zunächst allein auf titellose Benützung, ohne dabei zu behaupten, dass jemals ein Bestandverhältnis bestanden hätte. Im weiteren Verfahren brachte die Klägerin aber auch vor, dass es eine „Benützungsregelungsvereinbarung mit Nutzungsentgelt“ gegeben hätte.

Selbst wenn man für die Prüfung des Vorliegens des Ausnahmetatbestands des § 502 Abs 5 Z 2 ZPO nicht nur auf das Klagsvorbringen, sondern das gesamte Vorbringen des Klägers abstellt, wird damit noch kein Bestand‑ bzw Nutzungsvertrag im Sinne der zitierten Bestimmung zur Darstellung gebracht. Vielmehr ist das Vorbringen der klagenden Partei dahin zu verstehen, dass damit eine bloße Gebrauchsregelung zwischen Wohnungs‑ bzw Miteigentümern behauptet wird (vgl dazu RIS‑Justiz RS0013657). Damit ist aber der Ausnahmetatbestand des § 502 Abs 5 Z 2 ZPO nicht erfüllt (5 Ob 1110/92). Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass sich im Verfahren herausstellt, dass weder Wohnungs‑ noch Miteigentum vorliegt.

Im Übrigen wäre für die Revisionsrekurswerberin auch nichts zu gewinnen, wenn man vom Vorliegen des Ausnahmetatbestands ausginge: Im Zusammenhang mit der Berichtigung der Parteienbezeichnung hat der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen, dass die Frage, ob sich aus dem Inhalt der Klage in einer auch für die Parteien klaren und eindeutigen Weise ergibt, welches Rechtssubjekt vom Kläger belangt werden sollte, sich jeweils nach den Umständen des Einzelfalls richtet und grundsätzlich keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung bildet (RIS‑Justiz RS0114709). Gerade im Bereich des Wohnungseigentumsrechts hat der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach die Berichtigung der Parteibezeichnung vom Verwalter auf die Wohnungseigentümergemeinschaft, von den einzelnen Wohnungseigentümern auf die Wohnungseigentümergemeinschaft und von der Wohnungseigentümergemeinschaft auf die einzelnen Wohnungseigentümer zugelassen (RIS‑Justiz RS0102316; 5 Ob 269/02y). In Anbetracht des Umstands, dass die ursprünglich als klagende Partei bezeichnete „Wohnungseigentumsgemeinschaft“ als Rechtssubjekt gar nicht existiert, kam es durch die Berichtigung durch das Rekursgericht zu keinem „Austausch“ von Rechtssubjekten (vgl RIS‑Justiz RS0039297).

Damit wäre der Revisionsrekurs aber auch unabhängig von der Streitwertgrenze schon wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage zurückzuweisen.

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