European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2014:0060NC00036.14T.1119.000
Spruch:
Der Ablehnungsantrag wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Der Antragsteller lehnte und lehnt in zahlreichen Verfahren vor Gerichten des Oberlandesgerichtssprengels Graz und vor dem Obersten Gerichtshof die jeweils zuständigen Richter wegen Befangenheit gemäß § 19 JN ab. Soweit ersichtlich, wurden diese Ablehnungsanträge jeweils zurückgewiesen, was regelmäßig zu weiteren Ablehnungsanträgen des Antragstellers gegen die Mitglieder der Ablehnungssenate und zu Rechtsmitteln des Antragstellers führte, denen jeweils ein Erfolg nicht beschieden war.
So gab der Oberste Gerichtshof zu 1 Ob 206/12v, 1 Ob 213/13h, 1 Ob 66/13g, 1 Ob 67/13d und 1 Ob 191/13i Rechtsmitteln des Antragstellers gegen die Zurückweisung von dessen Ablehnungsanträgen nicht Folge beziehungsweise wies er diese Rechtsmittel zurück. Zu 1 Ob 89/13i, 1 FSc 1/14h und 1 FSc 2/14f wies der Oberste Gerichtshof Abänderungs- und Fristsetzungsanträge des Antragstellers ab beziehungsweise zurück.
Daraufhin lehnte der Antragsteller die Mitglieder des 1. Senats des Obersten Gerichtshofs, die an diesen Entscheidungen beteiligt waren, wegen Befangenheit ab.
Mit Beschluss vom 10. 9. 2014 wies der Oberste Gerichtshof zu 7 Nc 24/14k diesen Ablehnungsantrag mit der Begründung zurück, es bestehe kein rechtlich geschütztes Interesse auf Ablehnung der erkennenden Richter wegen Befangenheit, wenn eine Entscheidung bereits rechtskräftig sei.
Rechtliche Beurteilung
Nunmehr lehnt der Antragsteller jene Richter des Obersten Gerichtshofs gemäß § 19 JN ab, die an der Beschlussfassung vom 10. 9. 2014 beteiligt waren. Der 7. Senat als zuständiger Ablehnungssenat betreffend Richter des Obersten Gerichtshofs hat jedoch in dieser Ablehnungssache endgültig entschieden. Nach ständiger Rechtsprechung kommt eine Überprüfung der Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs im Rahmen von Ablehnungsanträgen nicht in Betracht (RIS‑Justiz RS0111658 [T3]).
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