Normen
ZPO §577 Abs3
5 Ob 93/72 | OGH | 02.05.1972 |
Veröff: SZ 45/55 = EvBl 1972/287 S 553 |
1 Ob 20/84 | OGH | 31.08.1984 |
Veröff: SZ 57/135 |
8 Ob 179/00g | OGH | 26.04.2001 |
Ähnlich; Beisatz: Auch wenn die Schiedsgerichtsordnung nicht angeschlossen gewesen ist, ist die Schiedvereinbarung gültig zustandegekommen, da es sich bei dieser um eine generelle Rechtsvorschrift im Verordnungsrang handelte (hier: Mittlerweile aufgehobenen SchiedsgerichtsO der Bundesingenieurkammer). (T1) |
7 Ob 67/01f | OGH | 17.05.2001 |
2 Ob 53/04i | OGH | 18.03.2004 |
Beis wie T1 nur: Auch wenn die Schiedsgerichtsordnung nicht angeschlossen gewesen ist, ist die Schiedvereinbarung gültig zustandegekommen, da es sich bei dieser um eine generelle Rechtsvorschrift im Verordnungsrang handelte. (T2) |
4 Ob 82/05w | OGH | 24.05.2005 |
Beisatz: Anderes gilt nur, wenn es sich bei der Schiedsgerichtsordnung um eine generelle Rechtsvorschrift handelt. (T3) |
2 Ob 235/05f | OGH | 20.10.2005 |
Vgl aber; Beisatz: Hier: Schiedsvereinbarung - obwohl nicht dem Vertrag angeschlossen - gültig. Die Schiedsklausel war in den Vertragsbedingungen, die einen Teil der von der sich nun auf die Ungültigkeit der Schiedsvereinbarung berufenden eine öffentliche Ausschreibung vornehmenden Republik Österreich an die Bieterin übersandten Ausschreibungsunterlagen bildeten, enthalten. Dem unterschriebenen Anbot der Bieterin an die Ausschreibende waren die Vertragsbedingungen nicht angeschlossen, wohl aber der ausgefüllte und als Beilage genannte Forderungskatalog, in dem die Bieterin beim betreffenden Vertragspunkt die (inhaltlich nicht im Einzelnen dargestellte) Schiedsklausel akzeptierte. Das unterfertigte Zuschlagsschreiben beschränkte sich auf die Annahme des Angebotes. (T4) |
7 Ob 64/06x | OGH | 29.03.2006 |
7 Ob 236/05i | OGH | 26.04.2006 |
Auch |
10 Ob 120/07f | OGH | 05.02.2008 |
Vgl auch; Beisatz: Der Schiedsvertrag muss in der von den Parteien unterfertigten Urkunde oder jedenfalls in einer dieser Urkunde angeschlossenen Urkunde enthalten sein. (T5) |
8 Ob 4/08h | OGH | 28.02.2008 |
Vgl auch; Beis wie T5 |
Dokumentnummer
JJR_19720502_OGH0002_0050OB00093_7200000_002
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