OGH 5Ob91/85 (RS0013748)

OGH5Ob91/853.12.1985

Rechtssatz

Für den Aufwandersatzanspruch des Verwalters nach §§ 837, 1014 ABGB ist dessen Rechnungslegungspflicht insofern von Bedeutung, als eine dem Gesetz entsprechende Abrechnung spätestens in dem Prozess vorliegen muss, in dem der Verwalter diesen Anspruch geltend macht, mag diese Abrechnung nun vom Verwalter selbst erstellt worden sein oder das Ergebnis der Beweisaufnahme bilden, das sich der Verwalter zur Begründung seines (Honorar- und)Aufwandersatzanspruches zu eigen macht.

Normen

ABGB §837 A
ABGB §1014

5 Ob 91/85OGH03.12.1985

Veröff: SZ 58/197 = EvBl 1987/8 S 50 = NZ 1987,39

5 Ob 22/88OGH15.03.1988

Veröff: WoBl 1989,101 (Eccher/Call)

5 Ob 20/92OGH18.02.1992

Veröff: ImmZ 1992,263

5 Ob 22/93OGH16.02.1993

Auch

5 Ob 110/93OGH07.12.1993

Beisatz: Auch die Berücksichtigung von Einnahmen hat in diesem Verfahren nur insoweit zu erfolgen, als dem Miteigentümer Anteil an diesen Einnahmen zusteht; sollte diesbezüglich aber eine anderweitige vertragliche Regelung getroffen worden sein, so vermag der Mangel der Rechnungslegung über solche Einnahmenposten in einem solchen Fall zu keiner Verminderung des Aufwandersatzes des Verwalters führen. (T1)

3 Ob 141/97zOGH16.09.1998
5 Ob 180/06sOGH12.09.2006
6 Ob 136/11kOGH18.07.2011

nur: Für den Aufwandersatzanspruch des Verwalters nach §§ 837, 1014 ABGB ist dessen Rechnungslegungspflicht insofern von Bedeutung, als eine dem Gesetz entsprechende Abrechnung spätestens in dem Prozess vorliegen muss, in dem der Verwalter diesen Anspruch geltend macht. (T2)

4 Ob 109/18kOGH11.06.2018

Dokumentnummer

JJR_19851203_OGH0002_0050OB00091_8500000_001

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