Rechtssatz
Für den Aufwandersatzanspruch des Verwalters nach §§ 837, 1014 ABGB ist dessen Rechnungslegungspflicht insofern von Bedeutung, als eine dem Gesetz entsprechende Abrechnung spätestens in dem Prozess vorliegen muss, in dem der Verwalter diesen Anspruch geltend macht, mag diese Abrechnung nun vom Verwalter selbst erstellt worden sein oder das Ergebnis der Beweisaufnahme bilden, das sich der Verwalter zur Begründung seines (Honorar- und)Aufwandersatzanspruches zu eigen macht.
5 Ob 91/85 | OGH | 03.12.1985 |
Veröff: SZ 58/197 = EvBl 1987/8 S 50 = NZ 1987,39 |
5 Ob 22/88 | OGH | 15.03.1988 |
Veröff: WoBl 1989,101 (Eccher/Call) |
5 Ob 110/93 | OGH | 07.12.1993 |
Beisatz: Auch die Berücksichtigung von Einnahmen hat in diesem Verfahren nur insoweit zu erfolgen, als dem Miteigentümer Anteil an diesen Einnahmen zusteht; sollte diesbezüglich aber eine anderweitige vertragliche Regelung getroffen worden sein, so vermag der Mangel der Rechnungslegung über solche Einnahmenposten in einem solchen Fall zu keiner Verminderung des Aufwandersatzes des Verwalters führen. (T1) |
6 Ob 136/11k | OGH | 18.07.2011 |
nur: Für den Aufwandersatzanspruch des Verwalters nach §§ 837, 1014 ABGB ist dessen Rechnungslegungspflicht insofern von Bedeutung, als eine dem Gesetz entsprechende Abrechnung spätestens in dem Prozess vorliegen muss, in dem der Verwalter diesen Anspruch geltend macht. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_19851203_OGH0002_0050OB00091_8500000_001
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