OGH 5Ob90/02z (RS0116682)

OGH5Ob90/02z12.7.2022

Rechtssatz

Gegenüber der gemeinnützigen Bauvereinigung ist gemäß § 17 Abs 1 WGG der ausscheidende Mieter, also auch ein gemäß § 14 MRG eingetretener Mieter bzw dessen Erbe anspruchsberechtigt.

Normen

WGG 1979 §17 Abs1

5 Ob 90/02zOGH23.04.2002

Veröff: SZ 2002/53

6 Ob 103/15pOGH21.12.2015

Vgl; Beisatz: Allgemeine Voraussetzung für das Entstehen eines Anspruchs nach § 17 WGG ist die Auflösung des Miet- oder Nutzungsverhältnisses; tritt daher nach § 14 MRG jemand in Sonderrechtsnachfolge in das Miet- oder Nutzungsverhältnis ein und setzt dieses auch fort, ist die Anwendung des § 17 WGG von vornherein ausgeschlossen. Der Erbe des verstorbenen Mieters (Nutzungsberechtigten) hat daher keinen Anspruch gemäß § 17 WGG gegenüber der gemeinnützigen Bauvereinigung. Der Anspruch fällt daher auch nicht in den Nachlass des verstorbenen Mieters (Nutzungsberechtigten). (T1)

17 Ob 9/22fOGH12.07.2022

Vgl

Dokumentnummer

JJR_20020423_OGH0002_0050OB00090_02Z0000_001

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