OGH 5Ob85/92 (RS0083080)

OGH5Ob85/9219.9.2022

Rechtssatz

Ein gemeinsamer Verwalter ist zu bestellen, wenn eine Selbstverwaltung durch die Miteigentümer nicht möglich oder nicht tunlich ist und die Bestellung im Interesse aller Miteigentümer liegt.

Normen

WEG 1975 §14
WEG 1975 §15
WEG 2002 §30 Abs1 Z6
WEG 2002 §52 Abs1 Z3

5 Ob 85/92OGH27.10.1992
5 Ob 129/08vOGH24.06.2008

Vgl; Beisatz: Für die rechtsgestaltende Entscheidung des Außerstreitrichters darüber, ob auf Antrag eines Mit- und Wohnungseigentümers (anstelle der bisherigen Selbstverwaltung) ein Verwalter zu bestellen ist, reicht es nicht (schon) aus, dass noch kein Verwalter bestellt ist. Sie hängt von der Dartuung der Untunlichkeit der Aufrechterhaltung der Selbstverwaltung ab. Es bedarf der Behauptung und des Nachweises eines wichtigen Interesses des antragstellenden Wohnungseigentümers. (T1)

5 Ob 185/16sOGH22.11.2016

Vgl auch; Beis wie T1

5 Ob 19/22pOGH06.04.2022

Beis wie T1

5 Ob 84/22xOGH19.09.2022

Beis wie T1

Dokumentnummer

JJR_19921027_OGH0002_0050OB00085_9200000_002

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