OGH 5Ob81/99v (RS0111849)

OGH5Ob81/99v27.4.1999

Rechtssatz

In Art II Abschn II Z 5 des 3. WÄG ist normiert, daß nicht mehr nur der einmal wirksam vereinbarte Mietzins, sondern auch die wirksam vereinbarte Wertsicherung ihre Rechtswirksamkeit behalten. Deshalb kommt eine Orientierung der Zulässigkeit der Wertsicherungserhöhungen für Verträge vor dem 1. 1. 1982 (Inkrafttreten des MRG) an § 16 Abs 1 MRG kraft gesetzlicher Anordnung nicht mehr in Betracht. War im Abschlußzeitpunkt eine freie Mietzinsbildung und Wertsicherungsvereinbarung zulässig, bleibt diese zulässig. Insofern ist die Regelung des § 16 Abs 9 MRG nicht anzuwenden.

Normen

MRG §16 Abs1
MRG §16 Abs9
3.WÄG ArtII AbschnII Z5

5 Ob 81/99vOGH27.04.1999
5 Ob 11/00dOGH25.01.2000

Auch; Beisatz: Eine in einem Hauptmietvertrag vor dem 1. 1. 1982 (vor Inkrafttreten des MRG) geschlossene zulässige Wertsicherungsvereinbarung bleibt wirksam und ist nicht auf ein Überschreiten der Angemessenheitsgrenze des § 16 Abs 1 MRG hin überprüfbar ist. (T1)

5 Ob 223/06iOGH24.10.2006
8 Ob 143/06xOGH31.01.2007

Vgl aber; Beisatz: Diese Grundsätze gelten dann nicht, wenn - wie hier - die Wertsicherungsvereinbarung nicht auf einen ursprünglich zulässig vereinbarten Hauptmietzinses anzuwenden ist, sondern auf einen im Geltungsbereich des MRG aufgrund gesetzlicher Mietzinsbildungserhöhungsvorschriften erhöhten Hauptmietzins. (T2); Beisatz: Im Fall einer einseitigen gesetzlichen Erhöhung des Hauptmietzinses (hier aufgrund des Vorliegens des Tatbestandes des § 12a Abs 3 MRG) liegt somit keine auf ihre Angemessenheit nicht überprüfbare Vereinbarung in einem vor dem 1. 1. 1982 geschlossenen „Altvertrag" vor. (T3)

6 Ob 10/08aOGH21.02.2008

Beis wie T1; Beisatz: Das betrifft sowohl Geschäftsraum- als auch Wohnungsmietverträge. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19990427_OGH0002_0050OB00081_99V0000_001

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