Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragstellerin wird gemäß § 37 Abs 3 Z 16 bis Z 18b MRG iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Zufolge Art II Abschnitt II Z 5 des 3. WÄG behalten wirksame Wertsicherungsvereinbarungen ihre Rechtswirksamkeit und durchbrechen insoweit die Vorschrift des § 16 Abs 9 Satz 1 MRG idF des 3. WÄG, wenn im Zeitpunkt des Abschlusses des Hauptmietvertrages und der Wertsicherungsvereinbarung die Zulässigkeit des Hauptmietzinses für Geschäftslokale nicht durch die Angemessenheitsgrenze des § 16 Abs 1 MRG beschränkt war. Das bedeutet, dass eine in einem Hauptmietvertrag vor dem 1. 1. 1982 (vor Inkrafttreten des MRG) geschlossene zulässige Wertsicherungsvereinbarung wirksam bleibt und nicht auf ein Überschreiten der Angemessenheitsgrenze des § 16 Abs 1 MRG hin überprüfbar ist. Dies hat der Oberste Gerichtshof bereits zu 5 Ob 151/95 und 5 Ob 81/99v ausgesprochen. An dieser Rechtsprechung haben sich die Vorinstanzen orientiert, sodass eine Rechtsfrage im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO nicht vorlag.
Der unzulässige außerordentliche Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.
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