Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der 19. und 20. Antragsgegner wird gemäß § 37 Abs 3 Z 16 bis 18 MRG iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Frage, ob eine Badegelegenheit aus einem Badezimmer, worunter nach der Verkehrsauffassung ein selbständiger, abgeschlossener Raum zu verstehen ist oder aus einer Badenische, dh einem bloßen Raumteil (WoBl 1996/88) besteht, kann stets nur im Einzelfall an Hand der baulichen Gegebenheiten beurteilt werden (5 Ob 121/00f).
Die Beurteilung der räumlichen Gegebenheiten als Badenische durch das Rekursgericht lässt hiebei keine grobe, die Anrufbarkeit des Obersten Gerichtshofs auslösende Fehlbeurteilung erkennen.
Bei der Festlegung des Verteilungszeitraums für eine Mietzinserhöhung nach den §§ 18, 19 MRG ist das Gericht nur insoweit an gesetzliche Vorgaben gebunden, als dieser Zeitraum unmittelbar an den Verrechnungszeitraum anzuschließen hat und 10 Jahre nicht übersteigen darf. Daneben ist allenfalls noch zu beachten, dass sich der Verteilungszeitraum an der Bestanddauer der Erhaltungsarbeiten orientieren soll. Ansonsten bleibt alles dem billigen Ermessen des Gerichtes bzw der Schlichtungsstelle überlassen (RIS-Justiz RS0070250). Es wurde auch bereits ausgesprochen, dass im Rahmen dieser Billigkeitserwägungen grundsätzlich auf die wirtschaftliche Lage der Mieter Bedacht zu nehmen ist und daher zu vermeiden ist, dass die Mieter ohne Vorwarnung einen größeren Fehlbetrag auf einmal leisten müssen (MietSlg XLI/9; 5 Ob 144/94). Gegen solche Billigkeitserwägungen wurde aber jedenfalls dann nicht verstoßen, wenn eine Antragstellung an die Schlichtungsstelle am 5. Juni 1999 erfolgte und die Einhebung des monatlich erhöhten Hauptmietzinses ab 1. Juni 2000 bewilligt wurde.
Bei Festlegung eines solchen Verteilungszeitraums haben die Vorinstanzen nicht gegen Billigkeitsgrundsätze verstoßen, sodass eine Korrektur durch den Obersten Gerichtshof nicht stattfinden muss.
Insgesamt erweist sich der außerordentliche Revisionsrekurs damit als unzulässig. Er war daher zurückzuweisen.
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