Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Da entgegen der Rechtsauffassung des Rekursgerichtes und der Ansicht der Rekurswerber eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO nicht zu erkennen ist, kann sich die Zurückweisung des ordentlichen Rechtsmittels auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 528a iVm § 510 Abs 3 letzter Satz ZPO).
Rechtliche Beurteilung
Die Frage, ob eine Badegelegenheit in einem Badezimmer (- worunter nach der Verkehrsauffassung ein selbständiger, abgeschlossener Raum zu verstehen ist und woran auch die hier anwendbare Bauordnung für Wien in mehreren Bestimmungen, zB §§ 62 Abs 1, § 89 Abs 1 Z 5, § 99 Abs 2 anknüpft -) oder in einer Badenische, dh einem bloßen Raumteil (WoBl 1996/88 [Dirnbacher]) besteht, kann nur im Einzelfall an Hand der baulichen Gegebenheiten beurteilt werden. Im vorliegenden Fall besteht die Badegelegenheit aus einem ca 3,5 m2 großen Raum, welcher über ein Handwaschbecken und eine Badewanne mit Duschgelegenheit, jeweils mit Kalt- und Warmwasserversorgung sowie eine eigene Heizung verfügt und welcher zur anschließenden Küche durch eine bis zur Decke reichende Scheidewand getrennt ist, welche stabil genug ist, eine Verfliesung bis auf zwei Meter Höhe zu tragen und eine Metallzarge samt Holztüre aufzunehmen. Die Beurteilung einer solchen Badegelegenheit als Badezimmer durch das Rekursgericht lässt somit keine grobe, die Anrufbarkeit des Obersten Gerichtshofes auslösende Fehlbeurteilung erkennen.
Das Rekursgericht ist daher in seiner Beurteilung, dass das Badezimmer des gegenständlichen Mietobjekts mangels Entlüftungsmöglichkeit ins Freie nicht dem im Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages (hier Juli 1994) zeitgemäßen Standard entsprochen hat, von der Rechtsprechung nicht abgewichen (RIS-Justiz RS0070016, zuletzt 5 Ob 241/99y), wonach für die Qualifizierung des zeitgemäßen Standards einer Badegelegenheit auf die Förderungsrichtlinien, die Bestimmung der Bauvorschriften und die örtlich geltenden Maßstäbe (Verkehrsauffassung) Bedacht zu nehmen ist und alle diese Beurteilungskriterien in ihrem Zusammenspiel, nicht aber unter Prävalenz eines von ihnen ohne Rücksicht auf die anderen, zu berücksichtigen sind.
Dem Revisionsrekurswerbern gelingt es somit nicht, eine Rechtsfrage von der in § 528 Abs 1 ZPO genannten Bedeutung aufzuzeigen.
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