European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0050OB00073.15V.1123.000
Spruch:
Die Zurückziehung der Revision der beklagten Partei dient zur Kenntnis.
Die beklagte Partei ist schuldig, den klagenden Parteien die mit 2.478,96 EUR (darin enthalten 413,16 EUR Umsatzsteuer) bestimmten Kosten ihrer Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Beklagte hat ihre ordentliche Revision zurückgezogen. Dies ist bis zur Entscheidung über diese zulässig (§§ 484, 513 ZPO) und zur Kenntnis zu nehmen (Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 § 513 Rz 4 mwN; 9 Ob 55/13y; RIS‑Justiz RS0042401 [T6]).
Zufolge der Zurücknahme des Rechtsmittels hat die Beklagte den Klägern in entsprechender Anwendung von § 484 Abs 2 ZPO die Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen (9 Ob 29/12y; 2 Ob 23/14t; Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 § 513 Rz 5). Die von ihr selbst verzeichneten Kosten sind mangels der Voraussetzungen des § 41 Abs 1 ZPO nicht ersatzfähig (9 Ob 55/13y; 2 Ob 23/14t).
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