Rechtssatz
Eine Konventionalstrafvereinbarung verstößt nur dann gegen die guten Sitten, wenn ihre Zahlung das wirtschaftliche Verderben des Schuldners herbeiführen oder seine wirtschaftliche Bewegungsfreiheit übermäßig beeinträchtigen könnte oder wenn, schon bei einer nur geringfügigen Fristüberschreitung eine hohe Strafe verwirkt sein sollte. Es muss ein offensichtlich unbegründeter Vermögensvorteil für den Gläubiger vorliegen, der dem Rechtsgefühl aller billig und gerecht Denkenden widerspricht oder gegen oberste Rechtsgrundsätze verstößt.
7 Ob 541/81 | OGH | 18.02.1982 |
nur: Eine Konventionalstrafvereinbarung verstößt nur dann gegen die gute Sitten, wenn ihre Zahlung das wirtschaftliche Verderben des Schuldners herbeiführen oder seine wirtschaftliche Bewegungsfreiheit übermäßig beeinträchtigen könnte. (T2) |
8 Ob 506/82 | OGH | 02.09.1982 |
nur: Es muss ein offensichtlich unbegründeter Vermögensvorteil für den Gläubiger vorliegen, der dem Rechtsgefühl aller billig und gerecht Denkenden widerspricht oder gegen oberste Rechtsgrundsätze verstößt. (T3) |
5 Ob 677/82 | OGH | 14.09.1982 |
Auch; Beisatz: Hier: Vollkaufmann - Kfz Leasing (T4) |
7 Ob 817/82 | OGH | 27.01.1983 |
Auch |
5 Ob 736/82 | OGH | 01.03.1983 |
nur: Eine Konventionalstrafvereinbarung verstößt nur dann gegen die gute Sitten, wenn ihre Zahlung das wirtschaftliche Verderben des Schuldners herbeiführen oder seine wirtschaftliche Bewegungsfreiheit übermäßig beeinträchtigen könnte oder wenn schon bei einer nur geringfügigen Fristüberschreitung eine hohe Strafe verwirkt sein sollte. (T5) |
6 Ob 223/99h | OGH | 21.10.1999 |
Vgl auch; Beisatz: Im Zusammenhang mit Mietverträgen über Fernsprechanlagen (Fernsprechnebenstellenanlagen) ist ein Kündigungsverzicht auf zehn Jahre verbunden mit einer Vertragsstrafenvereinbarung in Höhe der Hälfte der bis zum Ende des Kündigungstermins fälligen Restmieten nicht sittenwidrig. (T6); Beisatz: Das Auftreten technischer Neuerungen gerade im Bereich der Telekommunikation musste beiden Streitteilen als Kaufleuten ohne Zweifel bewusst sein. (T7) |
3 Ob 121/06z | OGH | 30.05.2006 |
Vgl auch; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Mietvertrag zwischen Unternehmer und Verbraucher. (T8); Veröff: SZ 2006/82 |
Dokumentnummer
JJR_19791023_OGH0002_0050OB00683_7900000_001
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