OGH 5Ob66/93 (RS0069704)

OGH5Ob66/9314.9.1993

Rechtssatz

Die Judikatur ist sehr zurückhaltend, wenn es darum geht, Eingriffe in die Bausubstanz eines Hauses als verkehrsüblich hinzustellen. Der Durchbruch einer Decke zwischen Kellergeschoß und Wohngeschoß eines Hauses zur Vergrößerung einer Wohnung ist dabei dem Durchbruch tragender Mauern durchaus ähnlich. Um in einem solchen Fall die erste Tatbestandsvoraussetzung des § 9 Abs 1 Z 2 MRG als erfüllt anzusehen, müssten vom insoweit behauptungspflichtigen und beweispflichtigen Mieter konkrete Tatsachen dargelegt werden, die den Schluss auf die Verkehrsüblichkeit der Änderung zulassen, weil sich aus der allgemeinen Lebenserfahrung nicht ergibt (so schon 5 Ob 1081/91).

Normen

MRG §9 Abs1 Z2

5 Ob 66/93OGH14.09.1993
5 Ob 46/99xOGH07.12.1999

Beisatz: Die von der Antragstellerin beabsichtigte Zusammenlegung übereinander liegender Wohnungen durch Deckendurchbruch und Herstellung eines Stiegenaufgangs ist nicht verkehrsüblich. (T1)

5 Ob 330/99mOGH11.01.2000

nur: Um in einem solchen Fall die erste Tatbestandsvoraussetzung des § 9 Abs 1 Z 2 MRG als erfüllt anzusehen, müssten vom insoweit behauptungspflichtigen und beweispflichtigen Mieter konkrete Tatsachen dargelegt werden, die den Schluss auf die Verkehrsüblichkeit der Änderung zulassen, weil sich aus der allgemeinen Lebenserfahrung nicht ergibt. (T2); Beisatz: Bei einer Geschäftsräumlichkeit in bester Innenstadtlage liegt die Verkehrsüblichkeit der Errichtung eines Personenaufzugs im Inneren des Mietgegenstandes auf der Hand. (T3)

5 Ob 80/01bOGH24.04.2001

Vgl auch; Beisatz: Die Rechtsansicht, die Errichtung eines Wintergartens auf der Terrasse eines Mietobjektes sei nicht verkehrsüblich und daher vom Vermieter (ohne dass dazu noch seine Beeinträchtigung geprüft werden müsste) nicht zu dulden, ist durchaus vertretbar. (T4)

5 Ob 167/10kOGH23.09.2010

nur T2; nur: Die Judikatur ist sehr zurückhaltend, wenn es darum geht, Eingriffe in die Bausubstanz eines Hauses als verkehrsüblich hinzustellen. (T5)

5 Ob 49/18vOGH10.04.2018

nur T5

5 Ob 59/21vOGH05.07.2021

Vgl; nur T2

Dokumentnummer

JJR_19930914_OGH0002_0050OB00066_9300000_001

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