Normen
EheG §66
5 Ob 65/97p | OGH | 13.05.1997 |
2 Ob 295/00x | OGH | 23.11.2000 |
Vgl; Beisatz: Kapitalzinsen stellen eine tatsächlich erzielte Einnahme des Verpflichteten in Geld dar. (T1); Veröff: SZ 73/179 |
6 Ob 131/01k | OGH | 31.01.2002 |
Auch; Beis wie T1; Veröff: SZ 2002/16 |
1 Ob 3/06g | OGH | 04.04.2006 |
Vgl auch; Beisatz: Ganz geringe Erträgnisse des Vermögens - wie sie die Pachteinkünfte von insgesamt 88 EUR pro Jahr darstellen - können außer Betracht bleiben. Aufwendungen, um die vom Unterhaltsberechtigten benützte Wohnung in benützungsfähigem Zustand zu erhalten (Strom, Heizung, Reparaturen, Betriebskosten udgl), stellen anrechenbaren Naturalunterhalt dar. (T2) |
9 Ob 64/05k | OGH | 15.11.2006 |
Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Auch ein gemischter Unterhalt, bestehend aus Natural- und Geldleistung, ist jedenfalls dann zulässig, wenn der Naturalunterhalt in der Beistellung der Wohnung liegt und das Verbleiben in der Wohnung bzw dem Haus einer zumindest schlüssigen Vereinbarung der Ehegatten entspricht. (T3) |
7 Ob 180/07g | OGH | 26.09.2007 |
Auch; Beisatz: Ein im Rahmen der Erlebensversicherung angespartes Kapital muss bei der Unterhaltsbemessung unberücksichtigt bleiben und können nur in den Renten enthaltene Zins- und Gewinnanteile berücksichtigt werden. (T4) |
7 Ob 179/11s | OGH | 27.02.2012 |
Beis wie T4 |
Dokumentnummer
JJR_19970513_OGH0002_0050OB00065_97P0000_001
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