OGH 5Ob65/93 (RS0010758)

OGH5Ob65/9329.6.1993

Rechtssatz

Die Bestimmungen der §§ 14 und 15 AußStrG sind auf eine Überprüfung der Entscheidung der zweiten Instanz ohne jegliche Verschiebung der Sachgrundlage, wenn diese im Hinblick auf die maßgebenden materiellrechtlichen Normen vollständig ist, gerichtet. Die Unzulässigkeit von Neuerungen im Revisionsrekurs gilt daher umso mehr in allen denjenigen Fällen weiter, in denen diese schon nach der Rechtsprechung zum Gesetzesstand vor der WGN 1989 nicht als zulässig angesehen wurden, zB wenn - wie hier - die Neuerung eine nach der Aktenlage unbewiesene Behauptung betraf.

Normen

AußStrG idF WGN 1989 §14 C1b
AußStrG idF WGN 1989 §14 C2c
AußStrG §15:

5 Ob 65/93OGH29.06.1993
5 Ob 560/94OGH31.01.1995

Auch

4 Ob 1632/95OGH10.10.1995

Ähnlich; Beisatz: In § 15 AußStrG sind die in einem Revisionsrekurs zulässigen Rechtsmittelgründe taxativ aufgezählt, ohne daß die Berücksichtigung von Neuerungen darin enthalten wäre, so daß für den außerordentlichen Revisionsrekurs im Außerstreitverfahren das Neuerungsverbot gilt. (T1)

6 Ob 38/98aOGH19.03.1998
6 Ob 44/01sOGH18.10.2001

Vgl auch; Beisatz: Die Parteien sind am Rekursverfahren zu beteiligen, wenn das Rekursgericht aufgrund neuer Behauptungen über nicht notorische Tatsachen nach durchgeführten eigenen Erhebungen entscheidet. (T2)

6 Ob 142/04gOGH08.07.2004

Auch

6 Ob 205/04xOGH17.02.2005

Auch

6 Ob 148/05sOGH03.11.2005

Vgl auch; Beisatz: Der Rechtsmittelwerber hat die Zulässigkeit der Neuerungen zu behaupten und schlüssig darzulegen, dass es sich bei der Verspätung (Unterlassung) des Vorbringens um eine entschuldbare Fehlleistung handelt. Hier: „Schlichtes Vergessen" und eine fehlende Anleitung durch das Erstgericht sind kein entschuldbaren Fehlleistungen. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19930629_OGH0002_0050OB00065_9300000_001

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