Spruch:
Der Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Das Rekursgericht hat den Revisionsrekurs gegen seinen Beschluss zwar für zulässig erklärt, um die Rechtsfrage zu klären, wie nach Aufhebung der Wortfolge "und mindert nicht dessen Unterhaltsanspruch" im § 12a FLAG durch die Erkenntnisse des Verfassungsgerichshofs B 1285/00 und G 7/02 die Unterhaltsbemessung tatsächlich im Einzelfall vorzunehmen sei. Doch liegen die in § 14 Abs 1 AußStrG iVm § 528 Abs 1 ZPO normierten Voraussetzungen für die Anrufung des Obersten Gerichtshofs nicht vor. Die daraus resultierende Zurückweisung des Revisionsrekurses kann sich gemäß § 510 Abs 3 letzter Satz ZPO (hier iVm § 528a ZPO und § 14 Abs 1 AußStrG) auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken.
Selbst wenn das Rekursgericht im Zeitpunkt seiner Entscheidung zu Recht ausgesprochen hat, die Anfechtung seiner Entscheidung sei zur Klärung einer bestimmten Rechtsfrage zulässig, ist das an den Obersten Gerichtshof gerichtete Rechtsmittel zurückzuweisen, wenn die Erledigung nicht mehr von der Lösung erheblicher Rechtsfragen abhängt, weil zwischenzeitig ausreichend höchstgerichtliche Judikatur ergangen ist, mit der die anstehende Rechtsfrage gelöst werden kann (vgl RIS-Justiz RS0117015; 0117017, 0117016 ua). Demnach ist bei der Unterhaltsbemessung für Kinder bei getrennter Haushaltsführung darauf Bedacht zu nehmen, dass die Familienbeihilfe nicht (nur) der Abgeltung von Betreuungsleistungen dient, sondern, soweit notwendig, die steuerliche Entlastung des Geldunterhaltspflichtigen bewirkt werden soll. Nach den Vorgaben des Verfassungsgerichtshofs muss der Geldunterhaltspflichtige für die Hälfte des von ihm gezahlten Unterhalts steuerlich entlastet werden. Dabei ist der jeweilige Grenzsteuersatz maßgebend, der jedoch jeweils um etwa 20 % abzusenken, weil das Einkommen typischerweise auch steuerlich begünstigte oder steuerfreie Einkünfte erfasst und die steuerliche Entlastung die Leistungsfähigkeit des Geldunterhaltspflichtigen erhöht. D.h., dass man bei einem Grenzsteuersatz von 50 % zu einem Steuersatz von 40 % gelangt, bei einem solchen von 41 % zu einem von 33 % und bei einem Grenzsteuersatz von 31 % zu einem Steuersatz von 25 % (4 Ob 52/02d; RIS-Justiz RS0117015 ua). Der wie bisher nach der Prozentwertmethode berechnete zu leistende Geldunterhalt, dividiert durch 2, mal verminderter Grenzsteuersatz des Geldunterhaltspflichtigen minus Unterhaltsabsetzbetrag, ergibt jenen Betrag der Transferleistungen, der auf die Geldunterhaltspflicht anzurechnen ist (2 Ob 196/02s; 9 Ob 4/02g).
Im Weiteren entspricht es ständiger Rechtsprechung, dass die Frage, ob ein "Unterhaltsstopp" im Einzelfall beim Zweieinhalbfachen des Regelbedarfs liegt oder schon beim rund Zweifachen, keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 14 Abs 1 AußStrG ist. Die "Luxusgrenze" wird im Allgemeinen (mindestens) im Bereich des 2- bis (meist) 2,5-Fachen des Regelbedarfs liegend angenommen (vgl RIS-Justiz RS0007138).
Im Weiteren argumentiert der Revisionsrekurs damit, dass eine Abfindungszahlung von S 400.000 für Unterhaltsansprüche der geschiedenen Ehefrau, die in monatlichen Raten zu je S 5.000 geleistet würden, von der Unterhaltsbemessung in Abzug zu bringen wäre.
Damit entfernt sich der Revisionsrekurs aber von den maßgeblichen Feststellungen. Aus dem am 19. 6. 1996 zu GZ 1 C 30/96b-12 des Bezirksgerichtes Tulln abgeschlossenen Vergleich konnte das Erstgericht nicht nachvollziehen, dass es sich bei der Abfindungszahlung von S 400.000 um eine kapitalisierte Unterhaltsabschlagszahlung gehandelt hätte. Damit hat das Erstgericht die vom Revisionsrekurswerber gewünschte Feststellung verweigert, sodass Rechtsausführungen, die sich auf eine gegenteilige Feststellung berufen, unerwidert bleiben müssen.
Damit erweist sich das Rechtsmittel als unzulässig. Es war daher zurückzuweisen.
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