Normen
EheG §83
5 Ob 621/88 | OGH | 25.10.1988 |
5 Ob 566/89 | OGH | 06.06.1989 |
nur: Das Alleinverschulden des einen Teils an der Ehescheidung führt auch im Rahmen der Billigkeitsentscheidung grundsätzlich noch nicht zu einer Erhöhung der Quote des anderen Teils am aufzuteilenden Vermögen. (T1) |
2 Ob 583/89 | OGH | 28.03.1990 |
8 Ob 1630/93 | OGH | 28.10.1993 |
Auch; nur T1 |
6 Ob 164/06w | OGH | 14.09.2006 |
Auch; nur T1; Beisatz: Ein Verschuldensausspruch ist daher grundsätzlich nur dort zu berücksichtigen, wo es um die Einräumung einer Optionsmöglichkeit geht; sonst ist das Verschulden an der Auflösung der Ehe nur dann ein Kriterium für die Billigkeitsentscheidung, wenn es für die vermögensrechtliche Entwicklung während der Ehe im weitesten Sinn bedeutsam war, also etwa bei Verschwendungssucht, bei einer kostenverursachenden Vernachlässigung der Kindererziehung oder der Haushaltsführung oder bei Setzung von Scheidungsgründen in der Absicht, bei der Aufteilung gerade jetzt besonders gut abzuschneiden. § 91 Abs1 EheG sieht ohnehin ein Korrektiv bei einseitiger Verringerung von ehelichem Gebrauchsvermögen und ehelichen Ersparnissen durch einen Ehegatten vor. (T2) |
7 Ob 23/09x | OGH | 03.06.2009 |
Auch; Beis ähnlich wie T2 |
Dokumentnummer
JJR_19881025_OGH0002_0050OB00621_8800000_001
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