OGH 5Ob61/00g (RS0113379)

OGH5Ob61/00g28.3.2000

Rechtssatz

Die Anmerkung gemäß § 13c Abs 4 WEG hat zwar ähnlich der Streitanmerkung eine Warnfunktion, ist dabei im Gegensatz zu jener für den Rang bedeutungslos. Für die Geltendmachung der bevorrangten Forderung genügt die Anmeldung zur Meistbotsverteilung, wenn die formelle Voraussetzung der Klagseinbringung mit Anmerkung im Grundbuch erfüllt ist.

Es bedarf keinerlei Zusätze zur Anmerkung der Klage, um diese Vorrangigkeit herzustellen. Eine "erstrangige" Anmerkung einer Klage ist im Übrigen im Grundbuchsrecht auch nicht vorgesehen.

Normen

WEG idF WRN 1999 §13c Abs3
WEG idF WRN 1999 §13c Abs4

5 Ob 61/00gOGH28.03.2000
5 Ob 249/00dOGH26.09.2000

Auch; nur: Die Anmerkung gemäß § 13c Abs 4 WEG ist für den Rang bedeutungslos. (T1)

8 Ob 235/00tOGH21.12.2000

nur: Die Anmerkung gemäß § 13c Abs 4 WEG hat zwar ähnlich der Streitanmerkung eine Warnfunktion, ist dabei im Gegensatz zu jener für den Rang bedeutungslos. Für die Geltendmachung der bevorrangten Forderung genügt die Anmeldung zur Meistbotsverteilung, wenn die formelle Voraussetzung der Klagseinbringung mit Anmerkung im Grundbuch erfüllt ist. (T2)

5 Ob 43/01mOGH27.02.2001

Auch

5 Ob 207/00bOGH12.06.2001

Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Zulassung einer Klagsanmerkung gemäß § 13c Abs 4 WEG auch gegen den Ersteher ab Anmerkung des Zuschlags im Grundbuch. (T3)

3 Ob 179/10kOGH11.11.2010

Vgl; Beisatz: Für die Wirksamkeit des Vorzugspfandrechts nach § 27 WEG im Meistbotsverteilungsverfahren genügt die Klageführung sowie der Antrag auf Klageanmerkung beim Miteigentumsanteil des Wohnungseigentümers innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit der zu sichernden Forderung gegen den Wohnungseigentümer. Der Bewilligung und des Vollzugs der Klageanmerkung im Grundbuch bedarf es hiefür nicht. (T4); Veröff: SZ 2010/145

5 Ob 132/17yOGH23.10.2017

Vgl auch

Dokumentnummer

JJR_20000328_OGH0002_0050OB00061_00G0000_002

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