Rechtssatz
Ob überhaupt Zweifel an der Genehmigungsbedürftigkeit der gegenständlichen Grundstücksteilung, konkret an der Anwendbarkeit des TirGVG 1983 idF der Nov 1991 bestehen können, ist anhand der Bestimmungen des neuen TirGVG 1993 zu beurteilen. Auch die neuen Vorschriften über Grundbuchseintragungen (§§ 31 und 32 TirGVG 1993) halten daran fest, daß das dem Rechtserwerb zugrundeliegende Rechtsgeschäft nicht durchgeführt und insbesondere das Recht nicht in das Grundbuch eingetragen werden darf, solange weder eine rechtskräftige grundverkehrsbehördliche Genehmigung noch ein Negativbescheid oder eine von der Grundverkehrsbehörde bestätigte Erklärung des Rechtserwerbers über die Erfüllung bestimmter Erwerbsvoraussetzungen vorliegt.
Normen
TirGVG allg
TirGVG §2 Abs3
TirGVG §3
TirGVG 1993 §31
TirGVG 1993 §32
TirGVG 1993 §40
6 Ob 73/14z | OGH | 26.06.2014 |
Ähnlich; Beisatz: Hier: § 71 Abs 3 und Abs 4 Steiermärkische Gemeindeordnung, aufsichtsbehördliche Genehmigung. (T1)<br/> |
Dokumentnummer
JJR_19940830_OGH0002_0050OB00060_9400000_001
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