OGH 5Ob599/76 (RS0041175)

OGH5Ob599/7622.6.1976

Rechtssatz

Die Bindungswirkung der rechtskräftigen Vorentscheidung derart, dass die sachliche Verhandlung und Prüfung über das neue Klagebegehren ausgeschlossen wäre, beschränkt sich als Folge der Rechtskraft grundsätzlich auf die Parteien und den "Geltend gemachten Anspruch", über den im Urteil entschieden wurde.

Normen

ZPO §411 Ab
ZPO §411 Bf

5 Ob 599/76OGH22.06.1976

Veröff: SZ 49/82

8 Ob 71/79OGH25.05.1979

Vgl auch

8 Ob 18/84OGH07.06.1984

Auch; Veröff: ZVR 1985/42 S 82

10 Ob 511/87OGH12.01.1988
10 ObS 297/89OGH05.12.1989

Auch; Veröff: SSV - NF 3/145

1 Ob 541/93OGH20.04.1993

Auch; Beisatz: Von der Rechtskraft nicht berührte Personen können in einem Folgeprozess Behauptungen, die mit dem Urteil des Vorprozesses in (selbst unlösbarem) Widerspruch stehen, nicht verwehrt sein. Diese subjektive - parteibezogenen - Grenzen der Rechtskraft müssen trotz der dadurch möglichen unterschiedlichsten Verfahrensergebnisse beachtet werden, um dem höher zu bewertenden, durch Art 6 Abs 1 MRK im Verfassungsrang anerkannten Grundrecht des rechtlichen Gehörs in gebotener Weise Rechnung zu tragen. (T1)

1 Ob 545/95OGH29.05.1995

Auch

1 Ob 612/95OGH17.10.1995

Vgl; verstärkter Senat; Beis wie T1; Veröff: SZ 68/195

5 Ob 2267/96kOGH08.10.1996

Vgl auch

1 Ob 256/98yOGH24.11.1998

Vgl auch; Beisatz: Die Wirkungen der subjektiven Grenzen der materiellen Rechtskraft erfassen die Prozessparteien, deren Rechtsnachfolger und bestimmte andere Personen, auf die ein Gesetz die Entscheidungswirkungen erstreckt. Personen, die von der materiellen Rechtskraft einer Entscheidung nicht erfasst werden, sind schon aus rein prozessualen Gründen nicht daran gehindert, in einem Folgeprozess Behauptungen aufzustellen, die mit der Entscheidung des Vorverfahrens in (selbst unlösbarem) Widerspruch stehen. Die Wirkungen der materiellen Rechtskraft erstrecken sich somit - abgesehen von der besonderen Interventionswirkung und von spezifischen gesetzlichen Anordnungen - nur auf jene Personen, denen im Verfahren in der Rolle von Prozessparteien rechtliches Gehör gewährt wurde. (T2) Veröff: SZ 71/197

2 Ob 248/97bOGH02.09.1999

Vgl auch; Beis wie T2 nur: Die Wirkungen der subjektiven Grenzen der materiellen Rechtskraft erfassen die Prozessparteien, deren Rechtsnachfolger und bestimmte andere Personen, auf die ein Gesetz die Entscheidungswirkungen erstreckt. (T3)

9 Ob 57/07hOGH25.11.2008

Vgl; Beisatz: Eine Bindungswirkung kann - unter Einbindung allfälliger Rechtsnachfolger - nur zwischen Personen entstehen, die an einem Verfahren beteiligt waren. (T4)

2 Ob 213/08zOGH20.05.2009

Auch; Beis wie T3

2 Ob 6/10mOGH04.03.2010

Vgl

3 Ob 73/10xOGH11.11.2010

Vgl auch

1 Ob 28/15xOGH24.11.2015
9 Ob 62/16gOGH27.09.2017

Veröff: SZ 2017/107

Dokumentnummer

JJR_19760622_OGH0002_0050OB00599_7600000_001

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