Spruch:
Die außerordentlichen Revisionsrekurse werden mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
1. Die Auslegung eines Testaments ist regelmäßig Einzelfallbeurteilung und begründet daher, von Fällen krasser Fehlbeurteilung abgesehen, keine erhebliche Rechtsfrage (RIS‑Justiz RS0042555 [T12]; RS0043463 [T12]). Die Auslegung muss in der vorliegenden Willenserklärung irgendeinen, wenn auch geringen Anhaltspunkt finden (vgl RIS-Justiz RS0054134; RS0012372 [T1]); dies ist hier der Fall.
2. Die vorliegend strittige, der eigentlichen letztwilligen Anordnung vorangestellte Wortfolge „Da es mir nicht gut geht wen[n] ich nicht mehr Nachaus [nachHause] komme, (soll mein Nachbar Manfred W. alles bekommen)“ ist mit der in 8 Ob 251/65 SZ 38/144 beurteilten Wendung „Komme ich aber nicht mehr in die Heimat, (so gehört das vordere Haus und die große Wiese Dir oder Deinen Kindern.)“ durchaus vergleichbar. Die mit letztgenannter Entscheidung übereinstimmende Bewertung der genannten Wortfolge als bloßes Motiv und nicht als Suspensivbedingung ist daher keine als unvertretbar aufzugreifende Einzelfallbeurteilung.
3. Richtig ist, dass der Erblasser in dem zu 8 Ob 251/65 SZ 38/144 beurteilten Fall nach seiner Rückkehr betreffend sein die letztwillige Anordnung enthaltendes Schreiben gegenüber der Mutter der Kläger erklärt hatte, „Heb dieses Schreiben gut auf.“, was wohl als „Bekräftigung“ seiner Anordnung gewertet werden kann. Im vorliegenden Fall ist allerdings zusätzlich zu berücksichtigen, dass die Erblasserin ihre Anordnung rund 20 Jahre lang und jedenfalls zuletzt in einer Handtasche mit zwei Sparbüchern aufbewahrt hat. Überdies konnten hier gesetzliche Erben erst im Zuge des Verlassenschaftsverfahrens ausfindig gemacht werden, was darauf hinweist, dass der Testamentserbe die einzige Person war, die der Erblasserin wirklich nahe stand. Auch unter Berücksichtigung dieser zusätzlichen Sachverhaltselemente erweist sich daher das von den Vorinstanzen gewonnene Auslegungsergebnis jedenfalls nicht als unvertretbar.
4. Eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG, die die Anrufung des Obersten Gerichtshofs rechtfertigt, stellt sich somit nicht; die Revisionsrekurse sind daher unzulässig und zurückzuweisen.
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