OGH 7Ob610/92 (RS0054134)

OGH7Ob610/9212.11.1992

Rechtssatz

Auch hier gilt die Willenstheorie; es ist der wirkliche Wille des Erblassers zu ermitteln. Die Auslegung muß aber nach herrschender Ansicht an der vorliegenden Willenserklärung irgendeinen, wenn auch geringen Anhaltspunkt finden. Ist ein bestimmter Wille des Erblassers in der letztwilligen Erklärung auch nicht andeutungsweise zum Ausdruck gekommen, ist er als nicht formgerecht erklärter Wille unbeachtlich.

*D*

 

Normen

BGB §2084

7 Ob 610/92OGH12.11.1992
10 Ob 16/07mOGH20.03.2007

Auch

5 Ob 58/14mOGH23.04.2014

nur: Die Auslegung muss in der vorliegenden Willenserklärung irgendeinen, wenn auch geringen Anhaltspunkt finden. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19921112_OGH0002_0070OB00610_9200000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte