Normen
5 Ob 580/84 | OGH | 18.09.1984 |
3 Ob 1005/86 | OGH | 19.03.1986 |
Auch |
3 Ob 22/87 | OGH | 01.07.1987 |
Auch; Beisatz: Voraussetzung für die Wirksamkeit der Zustellung ist, dass der Empfänger oder sein Vertreter so rechtzeitig an die Abgabestelle zurückkehrt, dass ihm noch ein voller Tag zur Verfügung steht, um die Sendung zu beheben, also spätestens am vorletzten Tag der Abholfrist. (T1) <br/>Veröff: SZ 60/131 = MR 1988,26 (Rechberger) |
8 Ob 550/88 | OGH | 28.04.1988 |
8 Ob 23/88 | OGH | 16.06.1988 |
2 Ob 265/97b | OGH | 18.12.1997 |
Auch; Beisatz: Nach den Erfahrungen des täglichen Lebens ist davon auszugehen, dass ein Großteil der Berufstätigen, tagsüber von der Abgabestelle abwesenden Bevölkerung bei Kenntnis von der postamtlichen Hinterlegung einer gerichtlichen Sendung üblicherweise die Möglichkeit hat, die Sendung jedenfalls an dem der Hinterlegung nächstfolgenden Werktag zu beheben. (T2)<br/>Beisatz: Kann der Zustellempfänger die Sendung erst drei Tage später beheben, als dies einem ortsanwesenden Berufstätigen, der erst nach Beendigung der Amtsstunden der Post am Tag der Hinterlegung in seine Wohnung (die Abgabestelle) zurückkehrt, möglich gewesen wäre, so kann nicht gesagt werden, dass ihm jener Zeitraum zur Ausführung seines Rechtsmittels zur Verfügung stand, der ihm auch im Falle einer vom Gesetz tolerierten Ersatzzustellung durch postamtliche Hinterlegung üblicherweise zur Verfügung gestanden wäre. (T3) |
10 ObS 346/02h | OGH | 12.11.2002 |
Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T3 |
2 Ob 96/07t | OGH | 18.10.2007 |
Auch; Beis wie T2 |
4 Ob 177/08w | OGH | 18.11.2008 |
Beisatz: Sofern ihm für die Behebung noch ein voller Tag zur Verfügung steht. (T4) |
8 Ob 12/12s | OGH | 28.02.2012 |
Auch; Beis wie T4 |
1 Ob 53/13w | OGH | 29.04.2013 |
Auch; Beis wie T4 |
1 Ob 92/14g | OGH | 22.05.2014 |
Auch; Beis wie T4 |
8 Ob 31/15i | OGH | 28.04.2015 |
Beisatz: Dem Zurückgekehrten steht ab Datum der Abholmöglichkeit der gleiche Zeitraum für seine Reaktion offen wie einem Empfänger, dem die Sendung von vornherein wirksam hinterlegt wurde. (T5) |
3 Ob 119/21b | OGH | 23.02.2022 |
Vgl |
1 Ob 156/22f | OGH | 14.09.2022 |
Beisatz: Die behördliche Absonderung des Zustellempfängers verhindert für die Zeit ihrer Dauer, dass die hinterlegte Sendung behoben werden könnte, und schließt daher die Heilung einer wegen Ortsabwesenheit unwirksamen Zustellung durch Hinterlegung nach § 17 Abs 3 letzter Satz ZustG aus. (T6) |
Dokumentnummer
JJR_19840918_OGH0002_0050OB00580_8400000_002
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