OGH 5Ob570/80 (RS0033891)

OGH5Ob570/808.7.1980

Rechtssatz

Bei Zahlungsunfähigkeit des Gläubigers und für den Fall, dass Gegenforderungen anerkannt oder rechtskräftig festgestellt worden sind, konnte schon bisher trotz einer Kompensationsausschlussvereinbarung aufgerechnet werden. Nach den Intentionen des Gesetzgebers sollte durch § 6 Abs 1 KSchG darüber hinaus auch der für unbillig erachtete Ausschluss der Aufrechnung für Gegenforderungen, die dem Verbraucher im Zusammenhang mit demselben Vertrag zustehen, unzulässig sein.

Normen

ABGB §1438 D
KSchG §6 Abs1 Z8

5 Ob 570/80OGH08.07.1980

Veröff: SZ 53/103 = EvBl 1981/5 S 17 = ImmZ 1981,268

6 Ob 677/85OGH09.07.1987

Auch; nur: Bei Zahlungsunfähigkeit des Gläubigers und für den Fall, dass Gegenforderungen anerkannt oder rechtskräftig festgestellt worden sind, konnte schon bisher trotz einer Kompensationsausschlussvereinbarung aufgerechnet werden. (T1)

8 Ob 40/06zOGH30.03.2006

Vgl auch

7 Ob 303/06vOGH31.01.2007

Vgl; nur: Nach den Intentionen des Gesetzgebers sollte durch § 6 Abs 1 KSchG darüber hinaus auch der für unbillig erachtete Ausschluss der Aufrechnung für Gegenforderungen, die dem Verbraucher im Zusammenhang mit demselben Vertrag zustehen, unzulässig sein. (T2); Beisatz: Hier: Die Gegenforderungen gründen sich auf eine Vertragsverletzung des Vermieters (ein Unternehmer, bei dem die Vermietung zum Betrieb des Unterehmers gehört), nämlich auf die (teilweise) Unbrauchbarkeit des Mietobjektes und sind daher im Sinne des § 6 Abs 1 Z 8 KSchG konnex. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19800708_OGH0002_0050OB00570_8000000_002

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