OGH 5Ob557/80 (RS0049178)

OGH5Ob557/801.4.1980

Rechtssatz

Der Prozessvergleich, den der mit Prozessvollmacht ausgestattete Rechtsanwalt schließt, bedarf auch im Falle der Handlungsunfähigkeit des Klägers im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses keiner pflegschaftsbehördlichen Genehmigung.

Normen

ABGB §233 C
ZPO §31 Abs1 Z2
ZPO §32
ZPO §34
ZPO §35
ZPO §204 D
ZPO §204 G

5 Ob 557/80OGH01.04.1980
9 Ob 714/91OGH23.10.1991

Veröff: EvBl 1992/76 S 335 = RdW 1992,106

8 Ob 128/10xOGH23.11.2010

Vgl auch; Beisatz: Der Prozessvergleich, der vom (vor dem Eintritt der Geschäftsunfähigkeit) wirksam mit Prozessvollmacht ausgestatteten Rechtsanwalt abgeschlossen wird, bedarf im Fall der nachträglichen Handlungsunfähigkeit der Partei keiner pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung. Die nachträgliche Geschäftsunfähigkeit (und Prozessunfähigkeit) hindert die Partei also nicht, durch einen vor dem Verlust der Geschäftsfähigkeit gültig bestellten Vertreter vor Gericht zu (ver-)handeln. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19800401_OGH0002_0050OB00557_8000000_003

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