Rechtssatz
Dieser Rechtsmittelausschluss steht nicht in Widerspruch zu Art 92 Abs 1 B-VG. Die Garantie eines durchlaufenden Instanzenzuges an den OGH ist nämlich aus dieser Verfassungsbestimmung nicht abzuleiten (Adamovich - Funk, Österreichisches Verfassungsrecht 3.Auflage, 315).
1 Ob 502/96 | OGH | 23.04.1996 |
nur: Die Garantie eines durchlaufenden Instanzenzuges an den OGH ist nämlich aus dieser Verfassungsbestimmung nicht abzuleiten. (T1) |
8 Ob 115/01x | OGH | 28.05.2001 |
Beisatz: Es ist dem Gesetzgeber nicht verwehrt, die Zulässigkeit von Rechtsmitteln an den Obersten Gerichtshof in verschiedenen Verfahrensarten verschieden zu regeln. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_19921215_OGH0002_0050OB00520_9200000_001
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