Rechtssatz
Beiträge, die der Mann bei der Zahlung der das Anwartschaftsrecht auf die Eigentumswohnung betreffenden Darlehensannuitäten und zur Ausgestaltung der Wohnung (Tapezierung und dergleichen) geleistet hat, sind nach Billigkeit zu berücksichtigen und nur dann, wenn durch die Aufteilung der Wohnungseinrichtung ein billiger Ausgleich nicht zu erzielen wäre, käme eine Ausgleichszahlung der anwartschaftsberechtigten Frau an den Mann in Betracht, die dem Leistungsvermögen der Frau entsprechend zu stunden wäre.
8 Ob 519/88 | OGH | 07.07.1988 |
Vgl; Beisatz: Hier: Wird das Anwartschaftsrecht wie das Eigentumsrecht behandelt. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19810519_OGH0002_0050OB00516_8100000_006
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