Normen
MRG idF 3.WÄG §15a Abs1 Z4
MRG §16 Abs1 Z5
MRG §16 Abs2 Z4
5 Ob 47/86 | OGH | 24.06.1986 |
5 Ob 58/86 | OGH | 09.12.1986 |
Veröff: JBl 1987,252 |
5 Ob 6/88 | OGH | 26.01.1988 |
Auch; Beisatz: Keine Anzeigepflicht, wenn zeitgemäßer Standard der Badegelegenheit fehlt. (T1) |
5 Ob 62/88 | OGH | 25.10.1988 |
Auch; Veröff: MietSlg XL/28 |
5 Ob 1071/91 | OGH | 29.10.1991 |
Beis wie T1 |
5 Ob 52/93 | OGH | 14.09.1993 |
Beisatz: Keine Bemängelungspflicht, wenn zeitgemäßer Standard der Badegelegenheit fehlt, weil eine nicht dem Standard entsprechende Badegelegenheit dem Fehlen eines Ausstattungsmerkmales gleichzuhalten ist. (T2) |
5 Ob 60/95 | OGH | 04.07.1995 |
Vgl auch; Beisatz: Ein Sachverhalt, der dem Fehlen einer kategoriebestimmenden Einrichtung nahekommt, löst keine Anzeigeobliegenheit des Mieters aus, weil die Ausstattung der Wohnung in die Ingerenz des Vermieters fällt und ein insoweit bestehender "Mangel" für den Mieter nicht ohne weiteres als rügepflichtig erkennbar ist. So wie der Vermieter in Frage der Mietzinsbildung für das gänzliche Fehlen einer Etagenheizung einzustehen hat, ist ihm auch allein zuzurechnen, wenn nur ein Teil der Wohnung über eine "Etagenheizung" verfügt. (T3) |
5 Ob 279/98k | OGH | 10.11.1998 |
Vgl; Beisatz: Im Fall der Unbrauchbarkeit einer Wohnung trifft den Mieter nicht die Obliegenheit, das Fehlen der Brauchbarkeit zu bemängeln. (T4) |
5 Ob 321/00t | OGH | 16.01.2001 |
Vgl auch; Beis wie T2 |
5 Ob 274/01g | OGH | 12.02.2002 |
Vgl auch; Beis wie T2 nur: Keine Bemängelungspflicht, wenn zeitgemäßer Standard der Badegelegenheit fehlt. (T5) |
5 Ob 44/02k | OGH | 12.03.2002 |
Vgl auch; Beisatz: Die Judikatur, wonach die schon bei Abschluss des Mietvertrages vorhandene, nur mit erheblichem Kostenaufwand zu beseitigende Gefährlichkeit elektrischer Leitungen zur Unbrauchbarkeit der betroffenen Mietwohnung und damit zur Herabstufung auf die niedrigste Ausstattungskategorie führt, ohne eine Anzeigeobliegenheit des Mieters auszulösen, sollte überdacht werden. (T6) |
5 Ob 304/01v | OGH | 09.04.2002 |
Vgl auch; Beis wie T3 nur: Ein Sachverhalt, der dem Fehlen einer kategoriebestimmenden Einrichtung nahekommt, löst keine Anzeigeobliegenheit des Mieters aus, weil die Ausstattung der Wohnung in die Ingerenz des Vermieters fällt und ein insoweit bestehender "Mangel" für den Mieter nicht ohne weiteres als rügepflichtig erkennbar ist. (T7) Beis wie T4 |
5 Ob 247/05t | OGH | 24.01.2006 |
Vgl aber; Beis wie T4; Beis wie T6; Beisatz: In Fällen gerade nicht unschwer erkennbarer Mängel kann aber das Unterlassen einer Mängelanzeige durch den Mieter gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßen; dieser Gedanke hat in 5 Ob 44/02k und zu 5 Ob 132, 133/91 = MietSlg 43/38 Eingang in die Judikatur gefunden. (T8); Beisatz: Hier: Erkennt der Mieter im Zuge weitreichender und kostenaufwändiger Adaptierungsarbeiten die Sanierungsbedürftigkeit der Gasleitung, dann entspricht es dem wohlverstandenen Grundsatz von Treu und Glauben, die Vermieterin über den hervorgekommenen Mangel zu informieren sowie ihr Gelegenheit zur Sanierung zu geben. (T9) |
5 Ob 295/06b | OGH | 16.01.2007 |
Vgl auch; Beis wie T4; Beis wie T6; Beis wie T8; Beisatz: Ratio der Rügeobliegenheit ist es allerdings, den Vermieter vor Nachteilen zu schützen, die ihm aus der Nichtbehebung von Mängeln des Mietobjekts drohen, welche ihm nicht ohne weiteres einsichtig sind. (T10) Beisatz: Angesichts der klaren Regelung des § 49e MRG idF WRN 2006 ist keine generelle Rügeobliegenheit im Sinn des § 15a Abs 2 letzter Satz MRG idF WRN 2006 für vor dem 30. September 2006 abgeschlossene Mietverträge anzunehmen. (T11) |
Dokumentnummer
JJR_19860624_OGH0002_0050OB00047_8600000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)