Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Hurch und Dr. Lovrek sowie die Hofräte Dr. Höllwerth und Mag. Wurzer als weitere Richter in der außerstreitigen Wohnrechtssache der Antragstellerin DI I*****, vertreten durch Mag. Markus Adam, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Antragsgegner Dr. G*****, vertreten durch Dr. Alfred Strobl, Rechtsanwalt in Wien, wegen § 37 Abs 1 Z 8 MRG iVm § 16 MRG, infolge Revisionsrekurses der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 20. November 2012, GZ 40 R 92/12v‑30, womit den Rekursen beider Parteien gegen den Sachbeschluss des Bezirksgerichts Josefstadt vom 21. Februar 2012, GZ 7 MSch 5/11p‑24, nicht Folge gegeben wurde, den
Beschluss
gefasst:
European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2013:0050OB00046.13W.0606.000
Spruch:
Die Rückziehung des Revisionsrekurses der Antragstellerin dient zur Kenntnis.
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 28. 5. 2013 ihren dem Obersten Gerichtshof vorgelegten Revisionsrekurs zurückgezogen. In Analogie zu § 54 Abs 2 AußStrG iVm § 71 Abs 4 AußStrG ist die Zurückziehung des Revisionsrekurses wie im streitigen Verfahren (§ 484 ZPO iVm § 513 ZPO) bis zur Entscheidung über diesen zulässig und mit deklarativem Beschluss zur Kenntnis zu nehmen (1 Ob 65/07a; RIS‑Justiz RS0110466 [T7]).
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