OGH 1Ob65/07a

OGH1Ob65/07a5.6.2007

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Univ. Doz. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau, Dr. E. Solé und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin Gemeinde P*****, vertreten durch Dr. Michael Metzler, Rechtsanwalt in Linz, gegen die Antragsgegner 1. Josef A*****, 2. Margarita A*****, beide *****, 3. Johanna F*****, 4. Franz E*****, und 5. Maria E*****, beide *****, alle vertreten durch Dr. Gerhard Götschhofer, Rechtsanwalt in Vorchdorf, wegen Entschädigung nach § 117 Abs 4 WRG, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz als Rekursgericht vom 28. Dezember 2006, GZ 37 R 188/06v-20, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Zurückziehung des außerordentlichen Revisionsrekurses der Antragstellerin dient zur Kenntnis. Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Revisionsrekurswerberin hat mit Schriftsatz vom 16. 5. 2007 ihren dem Obersten Gerichtshof vorgelegten außerordentlichen Revisionsrekurs zurückgezogen. In Analogie zu § 54 Abs 2 AußStrG iVm § 71 Abs 4 AußStrG ist die Zurückziehung des Revisionsrekurses wie im streitigen Verfahren (§ 484 ZPO iVm § 513 ZPO) bis zur Entscheidung über diesen zulässig (RIS-Justiz RS0110466) und mit deklarativen Beschluss zur Kenntnis zu nehmen (SZ 43/168; RIS-Justiz RS0042041).

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