Spruch:
1. Der Revisionsrekurs wird hinsichtlich des Sachantrages lit b zurückgewiesen.
2. Dem Revisionsrekurs wird hinsichtlich des Sachantrages lit a nicht Folge gegeben.
Text
Begründung
Die Antragstellerin begehrte die Neufestsetzung von Aufteilungsschlüsseln gem § 19 Abs 3 WEG.
Das Erstgericht stellte 1. zum Sachantrag lit a fest, daß die Antragstellerin entsprechend der Vereinbarung im Kauf- und Wohnungseigentumsvertrag vom 13.11.1974 nicht in den Instandhaltungsfonds einbezahlen, sondern sämtliche Leistungen, welche sich aus der Vereinbarung bezüglich der Instandhaltung des Hauses ergeben, sofort nach Rechnungslegung durch die jeweilige Firma an die Hausverwaltung zu entrichten habe, und wies 2. den Sachantrag lit b, die Antragstellerin nehme an den Betriebskosten für die Liegenschaft nach dem Aufteilungsschlüssel im Sinne des § 17 MRG, jedoch mit Ausnahme der Hausbesorgerkosten, teil, ab.
Hiebei ging das Erstgericht insbesondere von der von ihm näher festgestellten Vertragslage aus und erwog in rechtlicher Hinsicht zum Sachantrag lit a, entsprechend der im Wohnungseigentumsvertrag im Jahr 1974 geschlossenen Vereinbarung sei die Antragstellerin nicht verpflichtet, sich an den Kosten für die Instandhaltung der Fassade zu beteiligen. Die Hausverwaltung werde sich gegebenenfalls an die vertragliche Regelung zu halten haben. Einer Änderung des Aufteilungsschlüssels bedürfe es hiefür nicht.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Antragstellerin, der sich hinsichtlich Punkt 1. des erstgerichtlichen Sachbeschlusses nur gegen den Auftrag richtete, sämtliche Leistungen, die sich aus der Vereinbarung bezüglich der Instandhaltung des Hauses ergeben, sofort nach Rechnungslegung durch die jeweilige Firma an die Hausverwaltung zu entrichten, teilweise Folge und wies beide Sachanträge ab. Es sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei und führte zur Frage der Instandhaltungskosten (Sachantrag lit a) folgendes aus:
Der Rekurswerberin sei beizupflichten, daß das Erstgericht mit dem Auftrag zur Direktzahlung von Instandhaltungsaufwendungen (anstelle der Einzahlung in den Reparaturfonds) vom Antragsbegehren abgegangen sei. Die Frage, in welchem Ausmaß die Antragstellerin am Instandhaltungsaufwand für die Liegenschaft teilzunehmen hat, bliebe aber ungeklärt, sollte die inkriminierte Wortfolge, wie dies die Antragstellerin in ihrem Rekursantrag begehre, gänzlich entfallen. Auch der Kauf- und Wohnungseigentumsvertrag, auf den sich die Antragstellerin zur Begründung ihres Antrages beziehe, sehe keineswegs vor, daß die Antragstellerin nur für die Instandhaltung ihres eigenen Objekts aufzukommen und sonst keinerlei Beitrag für die Instandhaltung der allgemeinen Teile des Hauses zu leisten hätte. Sie sei allein von der Instandhaltung der übrigen Fassadenteile ausgenommen. Weshalb die Antragstellerin nicht entsprechend ihrem Miteigentumsanteil, bzw kraft anderslautender Vereinbarung entsprechend ihrem Anteil an der Gesamtnutzfläche, für die Erhaltung sonstiger allgemeiner Teile, wie etwa des Daches oder gemeinsamer Versorgungsleitungen (Gas, Wasser, Strom, etc) teilhaben sollte, sei nicht ersichtlich. Der allgemeine Hinweis in der Begründung ihres Antrages, die Vorschreibung eines Beitrages zum Instandhaltungsfonds entspreche nicht der Nutzungsmöglichkeit, sei inhaltsleer.
Dem Rekurs sei daher insoweit Folge zu geben, als die Beseitigung der bekämpften Wortfolge die gänzliche Abweisung des Antrages nach sich ziehe, weil die Entscheidung über die Aufteilung des Instandhaltungsaufwandes eine untrennbare Einheit darstelle.
Gegen diese Rekursentscheidung richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragstellerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, den angefochtenen Sachbeschluß dahin abzuändern, daß die Wortfolge des erstgerichtlichen Spruchs zum Sachantrag lit a, "sondern sämtliche Leistungen, welche sich aus der Vereinbarung bezüglich der Instandhaltung des Hauses ergeben, sofort nach Rechnungslegung durch die jeweilige Firma an die Hausverwaltung zu entrichten hat" ausgeschieden und dem Sachantrag lit b stattgegeben werde.
Die Antragsgegner beantragen in der ihnen hinsichtlich des Sachantrages lit a freigestellten Revisionsrekursbeantwortung, den Revisionsrekurs nicht zuzulassen bzw abzuweisen.
Der Revisionsrekurs ist hinsichtlich des Sachantrages lit b unzulässig, weil die Entscheidung, die Aufteilung der Hausbesorgerkosten nicht nach billigem Ermessen neu festzusetzen, keine über die besonderen Umstände des Einzelfalles hinausgehende Bedeutung hat und auch keine krasse Fehlbeurteilung beinhaltet, die im Interesse der Rechtssicherheit wahrzunehmen wäre. Der Revisionsrekurs war daher insoweit mangels erheblicher Rechtsfrage (§ 528 Abs 1 ZPO) zurückzuweisen.
Hingegen ist der Revisionsrekurs hinsichtlich des Sachantrages lit a zulässig, weil die Rechtslage einer Klarstellung bedarf; er ist aber insoweit nicht berechtigt.
Die Rechtsmittelwerberin macht zusammengefaßt geltend, die vom Rekursgericht vorgenommene Verböserung sei ebenso unzulässig wie die vom Erstgericht vorgenommene Spruchfassung.
Hiezu wurde erwogen:
Rechtliche Beurteilung
Da es sich im Falle eines Antrages auf Neufestsetzung des Aufteilungsschlüssels nach billigem Ermessen gemäß § 19 Abs 3 WEG um eine sogenannte Regelungsstreitigkeit handelt, die dem bloßen Verfahrensantrag mit Offizialmaxime nahekommt, ist das Gericht an das Begehren im Antrag nicht gebunden, das Rechtsmittelgericht kann daher auch eine Änderung zu Lasten des Rechtsmittelwerbers vornehmen (vgl Würth/Zingher, Miet- und Wohnrecht20 § 37 MRG Rz 26; Würth in Korinek/Krejci, HdBzMRG 514 f; RIS-Justiz RS0013385).
Die Antragstellerin hat im Antrag (AS 3) behauptet, der Aufteilungsschlüssel widerspreche der gegebenen Nutzungsmöglichkeit (§ 19 Abs 3 Z 1 WEG), überdies würden die Voraussetzungen des § 19 Abs 3 Z 2 WEG vorliegen; im Schriftsatz ON 6 hat sie ihr Vorbringen weiter präzisiert. Hiemit hat sich das Rekursgericht vor Abweisung des Sachantrages nicht ausreichend auseinandergesetzt.
Die Abweisung ist aber aus einem anderen Grund im Ergebnis gerechtfertigt: Wie das Erstgericht richtig erkannt hat, entspricht lit a des Begehrens der Antragstellerin ohnehin der getroffenen Vereinbarung, weshalb es einer Änderung des Aufteilungsschlüssels nicht bedarf. Hieraus ist nicht die Konsequenz der spruchmäßigen Wiedergabe der Vertragslage, sondern der Abweisung des Neufestsetzungsantrages zu ziehen. Da die Antragstellerin in ihrem Antrag ausdrücklich eine Änderung des Aufteilungsschlüssels gemäß § 19 Abs 3 WEG begehrt und auch inhaltlich keine Feststellung des ordnungsgemäßen Zustandekommens der über die Aufteilung der Aufwendungen getroffenen Vereinbarung anstrebt (vgl Würth/Zingher, Wohnrecht 94 § 26 WEG Anm 4; Würth/Zingher, Miet- und Wohnrecht20 § 26 WEG Rz 1), ist eine Umdeutung in einen Antrag auf Feststellung der "Zulässigkeit" eines vereinbarten Aufteilungsschlüssels gemäß § 26 Abs 1 Z 8 erster Fall iVm § 19 Abs 2 WEG nicht in Betracht zu ziehen.
Im Hinblick auf die Abweisung des Sachantrages lit a stellt sich die Frage der Fassung eines stattgebenden Spruches nicht mehr. Nur zur Vermeidung künftiger Unklarheiten wird die Antragstellerin zu den von ihr bemängelten Passagen des erstgerichtlichen Spruchs auf die Feststellung des entsprechenden Vertragstextes (ON 10 Seite 6 oben) und den vorliegenden Vertrag selbst (Beilage 1, Seiten 24 und 25) verwiesen.
Dem Revisionsrekurs war somit im übrigen ein Erfolg zu versagen.
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