European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2018:E118035
Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 126 Abs 2 GBG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1. Das Belastungs‑ und Veräußerungsverbot nach § 364c ABGB ist nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ein höchstpersönliches Recht, das mit dem Ableben des Berechtigten, mit dem Tod des Belasteten oder mit der Veräußerung der Sache erlischt (RIS‑Justiz RS0010805 [T1; T2]; RS0010810 [T1]).
2.1 Gestützt auf diese Rechtsprechung begehrte der Revisionsrekurswerber die Löschung des zugunsten seiner Großmutter einverleibten Belastungs‑ und Veräußerungsverbots, weil für diese zwar ein Sachwalter bestellt sei, der Abschluss des gerichtlichen Vergleichs, der der Einverleibung des Verbots gemäß § 364c ABGB zugrunde liege, wegen der Höchstpersönlichkeit dieses Rechts aber nicht zum Wirkungskreis des Sachwalters gehöre, sodass dieser nicht wirksam für die Betroffene handeln habe können, was bei Einverleibung des Verbots nicht geprüft worden sei. Dieses sei auch überschießend, weil zugunsten der Berechtigten ohnedies ein Wohn- und Fruchtgenussrecht intabuliert sei.
2.2 Dieser Argumentation liegt die Behauptung zugrunde, die Einverleibung des Belastungs‑ und Veräußerungsverbots zugunsten seiner Großmutter beruhe auf einer Gesetzwidrigkeit bzw sei gegenstandslos. Damit spricht der Revisionsrekurswerber die Bestimmung der §§ 130 und 131 GBG an.
2.3 Maßnahmen nach diesen Gesetzesstellen dienen der Grundbuchsbereinigung von Amts wegen, sodass den Parteien kein Antragsrecht und kein Rechtsmittel, sondern nur die Möglichkeit einer Anregung zusteht (RIS‑Justiz RS0060931). Die Entscheidung des Grundbuchsgerichts, ob das Verfahren zur Löschung einzuleiten und durchzuführen ist, ergeht nach freiem Ermessen und ist unanfechtbar (RIS‑Justiz RS0060962; 5 Ob 165/16z). Auch ein Beschluss, mit dem ein bloß als Anregung auf amtswegiges Tätigwerden im Sinne der §§ 130 ff GBG zu wertender Antrag abgewiesen wurde, kann nicht bekämpft werden (RIS-Justiz RS0060928 [T2]; aA zu § 130 GBG: Kodek in Kodek, Grundbuchsrecht2 § 130 Rz 22). Das gilt selbst dann, wenn die Ablehnung der Löschung erst vom Gericht zweiter Instanz ausgesprochen wird (RIS‑Justiz RS0060928; RS0060962).
3.1 Das Veräußerungs‑ und Belastungsverbot ist grundsätzlich ein obligatorisches Rechtsverhältnis (5 Ob 128/10z; Winner in Rummel/Lukas, ABGB4 § 364c Rz 1). Die Zustimmung zur Löschung eines Belastungs‑ und Veräußerungsverbots stellt demnach eine (höchstpersönliche) Willenserklärung dar, die dem Grundbuchsgericht urkundlich nachzuweisen ist.
3.2 Das Grundbuchsgericht darf nach § 94 Abs 1 Z 2 erster Fall GBG eine grundbücherliche Eintragung nur dann bewilligen, wenn keine begründeten Bedenken gegen die persönliche Fähigkeit der an der Eintragung Beteiligten (hier: der Verbotsberechtigten) bestehen. Dazu hat der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen, dass solche Bedenken insbesondere aufgrund der Bestellung eines Sachwalters indiziert sind, wenn der Verfügungsakt innerhalb eines Jahres vor der Bestellung liegt (vgl RIS-Justiz RS0107975). Hier stellt der Antragsteller gar nicht in Abrede, dass die Bestellung eines Sachwalters für seine Großmutter noch aufrecht war, als sie die Löschungserklärung unterfertigte, die er zur Grundlage für den vorliegenden Löschungsantrag machte. War für die Verbotsberechtigte zum maßgeblichen Zeitpunkt (dazu RIS‑Justiz RS0007208) ein Sachwalter bestellt, begründet es keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung, wenn das Rekursgericht wegen der dadurch hervorgerufenen Bedenken gegen die Verfügungsfähigkeit die Bewilligung der Löschung des Belastungs‑ und Veräußerungsverbots versagte.
4. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 71 Abs 3 AußStrG).
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