Normen
5 Ob 108/97m | OGH | 08.04.1997 |
5 Ob 180/99b | OGH | 14.09.1999 |
Beisatz: Hier: Wegen des Zeitraums von nur einer Woche zwischen Abschluss des Schenkungsvertrages und Bestellung eines einstweiligen Sachwalters für die Geschenkgeberin beachtliche Bedenken an der Handlungsfähigkeit der Betroffenen. (T1) |
5 Ob 185/01v | OGH | 13.11.2001 |
Auch; Beisatz: Die beschränkte Prüfungsmöglichkeit und -befugnis des Grundbuchsrichters lässt es nicht zu, Umstände wahrzunehmen, mit denen der Eintragungsgegner die Rechtsbeständigkeit einer formell rechtskräftigen Zuschlagserteilung in Frage stellt. (T2) |
5 Ob 207/04h | OGH | 29.10.2004 |
nur: Die Vermutung, dass jeder erwachsene Mensch voll handlungsfähig ist, daneben aber auch Gründe der Rechtssicherheit gebieten es, die Indizwirkung einer notwendig gewordenen Sachwalterbestellung für eine anzunehmende Beschränkung der Handlungsfähigkeit des Betroffenen auf maximal ein Jahr vor dem Bestellungsakt auszudehnen, sofern nicht konkrete Belege für einen bereits länger anhaltenden Zustand beschränkter Handlungsfähigkeit vorliegen. (T3) |
5 Ob 175/05d | OGH | 29.11.2005 |
nur: Für die Versagung der Eintragungsbewilligung genügt es, wenn die Beschränkung der Verfügungsfähigkeit aus beachtlichen Gründen anzunehmen ist (SZ 21/22). Dabei muss, weil dem Grundbuchsrichter beziehungsweise Rechtspfleger Beweisaufnahmen durch Zeugen, Sachverständige oder persönlicher Augenschein verwehrt sind, mit einer kursorischen Feststellung und Überprüfung der "Bedenken" im Sinne des § 94 Abs 1 Z 2 GBG das Auslagen gefunden werden. (T4)<br/>Beisatz: Die Indizwirkung in Richtung einer Einschränkung der Diskretions- oder Dispositionsfähigkeit des Betroffenen, die nach § 94 Abs 1 Z 2 GBG beachtlich sein kann, hängt aber nicht davon ab, ob für den Betroffenen gerade dringende Angelegenheiten zu erledigen sind oder nicht. (T5) |
5 Ob 198/07i | OGH | 18.09.2007 |
5 Ob 206/08t | OGH | 21.10.2008 |
Beisatz: Die Überprüfung des Eintragungshindernisses muss objektiv möglich sein. (T6)<br/>Beisatz: Entsprechende Verdachtsmomente sind auch dann von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn sie sich nicht (nur) auf eine Eintragung im Grundbuch, sondern beispielsweise (auch) auf den Inhalt von Pflegschaftsakten stützen, der auch objektiv überprüfbar ist. (T7)<br/>Beisatz: War die Antragstellerin, für die bereits ein Sachwalter zu ihrer Vertretung vor Gerichten bestellt war, bei Einbringung des Grundbuchsgesuchs nicht durch ihren Sachwalter vertreten und auch der einschreitende Notar nicht von diesem bevollmächtigt, dann folgen daraus Bedenken im Sinn des § 94 Abs 1 Z 2 GBG sowie die Rekurslegitimation der Antragstellerin trotz „antragsgemäßer Bewilligung" des Grundbuchsgesuchs durch das Erstgericht. (T8)<br/>Beisatz: Dass bei dem an der Vertragserrichtung mitwirkenden Notar möglicherweise keine Zweifel an der Diskretions- und/oder Dispositionsfähigkeit einer Vertragspartei vorlagen, kann „Bedenken" im Sinn des § 94 Abs 1 Z 2 GBG nicht schlechthin ausschließen. (T9) |
5 Ob 153/10a | OGH | 02.12.2010 |
nur ähnlich T3 |
5 Ob 49/15i | OGH | 24.03.2015 |
Auch; Beis wie T7; Beis wie T9 |
5 Ob 78/16f | OGH | 18.05.2016 |
Vgl auch |
5 Ob 45/17d | OGH | 04.04.2017 |
Auch; Beisatz: Hier: Abgabe einer Löschungserklärung betreffend ein Belastungs ‑ und Veräußerungsverbot durch eine Verbotsberechtigte zu einem Zeitpunkt, als für diese ein Sachwalter bestellt war. (T10) |
5 Ob 145/19p | OGH | 24.09.2019 |
Beis wie T9; Beisatz: Hier: Zur Rechtslage nach dem 2. ErwSchG, BGBl I 2017/59. (T11) |
5 Ob 156/23m | OGH | 28.09.2023 |
Beisatz wie T9 |
Dokumentnummer
JJR_19970408_OGH0002_0050OB00108_97M0000_001
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