OGH 5Ob449/58 (RS0020548)

OGH5Ob449/5828.1.1959

Rechtssatz

Dem Mieter steht das Recht auf Anbringung von Firmentafeln, geschäftlichen Ankündigungen und dergleichen an der Außenfläche der von ihm gemieteten Räume ohne weiteres zu, sofern das Haus nicht verunziert wird und andere Mieter nicht belästigt werden. Die Anbringung solcher Tafeln an anderer Stelle des Hauses, etwa im Hausflur, ist grundsätzlich nur mit Zustimmung des Vermieters gestattet, doch kann dieser die Zustimmung nicht verweigern, wenn eine derartige Benützung nach dem Ortsgebrauch oder der Verkehrsübung zum Inhalt des Bestandrechtes gehört. Dieselben Grundsätze gelten für den Untermieter, der sein Recht vom Hauptmieter ableitet.

Normen

ABGB §1098 IIa

5 Ob 449/58OGH28.01.1959

Veröff: EvBl 1959/108 S 185 = ImmZ 1959,171 = AnwBl 1959,34

6 Ob 120/59OGH14.05.1959

Veröff: MietSlg 7245

3 Ob 298/59OGH11.11.1959

nur: Dieselben Grundsätze gelten für den Untermieter, der sein Recht vom Hauptmieter ableitet. (T1)

6 Ob 289/68OGH20.11.1968

nur: Dem Mieter steht das Recht auf Anbringung von Firmentafeln, geschäftlichen Ankündigungen und dergleichen an der Außenfläche der von ihm gemieteten Räume ohne weiteres zu, sofern das Haus nicht verunziert wird und andere Mieter nicht belästigt werden. (T2) <br/>Beisatz: Dass der Mieter jahrelang dieses Recht nicht beanspruchte und schließlich - im Interesse eines gedeihlichen Zusammenlebens - zunächst eine eingeschränkte Benützungsart mit dem Vermieter vereinbarte, lässt nicht den zwingenden Schluss zu, dass er auf die aus dem Mietvertrag folgenden (weitergehenden) Rechte für dauernd verzichten wollte. (T3)<br/> Veröff: MietSlg 20230

8 Ob 176/69OGH09.09.1969

nur T2; Veröff: MietSlg 21174

4 Ob 566/69OGH23.09.1969

nur T2; Veröff: MietSlg 21729(52) = RZ 1970,103

8 Ob 120/70OGH02.06.1970

Zweiter Rechtsgang zu 8 Ob 176/69; nur T2<br/>Veröff: MietSlg 22314

1 Ob 294/70OGH11.02.1971

nur T2; Veröff: ImmZ 1971,187 = MietSlg 23126

3 Ob 162/73OGH25.09.1973

nur T1; nur T2; Beisatz: An einem nur als Wohnung benützten Bestandobjekt gehört die Anbringung von ausschließlich der Berufstätigkeit entspringenden Ankündigungstafeln weder nach Ortsgebrauch noch nach der Verkehrsübung zum Inhalt des Bestandrechts. (T4)

6 Ob 606/79OGH13.06.1979

Vgl; nur T1

8 Ob 677/87OGH11.02.1988
7 Ob 51/97vOGH16.04.1997

Auch; nur T1; nur T2; Beisatz: Der Unterbestandnehmer kann sein Recht nur gegenüber dem (Haupt-) Bestandnehmer durchsetzen, seine Rechte sind daher von dessen Rechten abhängig. (T5)

8 Ob 125/11gOGH20.01.2012

Auch; Beisatz: Hier: Zur Frage der Zulässigkeit der Anbringung einer Videokameraattrappe. (T6)<br/>Veröff: SZ 2012/10

5 Ob 69/13bOGH17.12.2013

Vgl auch; Beisatz: Anbringung einer Videokamera außerhalb des Bestandobjekts. (T7)

4 Ob 83/15gOGH19.05.2015

Auch

6 Ob 181/17mOGH21.11.2017

Dokumentnummer

JJR_19590128_OGH0002_0050OB00449_5800000_001

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