OGH 5Ob425/97d; 6Ob244/99x; 2Ob225/23m (RS0108932)

OGH5Ob425/97d; 6Ob244/99x; 2Ob225/23m14.12.2023

Rechtssatz

Bedarf die Schaffung von Wohnungseigentum der freiwilligen Zustimmung und damit der Mitwirkung eines Dritten, dann ist das Vermächtnis nach § 662 Satz 1 ABGB wirkungslos, und zwar idR in jenem Umfang, in dem die Zuwendung von der Mitwirkung des Dritten abhängt. Aufrecht bliebe nur der Auftrag an den Erben, sich die für die Erfüllung des Vermächtnisses erforderliche Mitwirkung des Dritten zu verschaffen, sofern dies der Erblasser ausdrücklich angeordnet hat (§ 662 letzter Satz ABGB; Verschaffungsvermächtnis).

Normen

ABGB §662
WEG 1975 §2 Abs2 Z1

5 Ob 425/97dOGH11.11.1997
6 Ob 244/99xOGH25.11.1999

Vgl; Beisatz: Der Anspruch auf Schaffung von Wohnraum kann als Verschaffungsvermächtnis im Sinne des § 662 ABGB qualifiziert werden, soweit es um die Mitwirkung des Dritten zur Erwirkung der Flächenwidmung geht. Für den Anspruch auf Errichtung eines Wohnhauses steht nur die sinngemäße Anwendung der Regeln über das Verschaffungsvermächtnis oder der Auflage zur Verfügung. (T1); Veröff: SZ 72/197

2 Ob 225/23mOGH14.12.2023

vgl; Beisatz: Hier: Erforderlichkeit der freiwilligen Mitwirkung des Mehrheitseigentümers einer Liegenschaft zur Abschreibung einzelner Bestandteile eines Grundbuchskörpers. Vorliegen einer Verschaffungspflicht vom Berufungsgericht verneint. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19971111_OGH0002_0050OB00425_97D0000_002

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