Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
In mehreren Parallelverfahren (gleiche Haftungsgründe, gleiche Beklagte nur verschiedene Kläger) hat der Oberste Gerichtshof erst kürzlich erkannt, dass der Gerichtsstand der Schadenszufügung für beide Beklagte diesfalls in Linz begründet ist, weil auch die Zweitbeklagte wegen der Schäden der Klägerin aus der Verletzung ihrer Person in Anspruch genommen wird. Das schließt die Inanspruchnahme des für die Zweitbeklagte örtlich zuständigen allgemeinen Gerichtsstands als Gerichtsstand der Streitgenossenschaft auch für die erstbeklagte Partei aus (vgl 4 Ob 275/02y; 7 Ob 280/02f; 7 Ob 284/02v u.a.). Damit sind aber die Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO nicht gegeben, weshalb das Rechtsmittel der Klägerin zurückzuweisen war.
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